Wissenswertes zum modularen Studium im Lehramt

Hier finden Sie Informationen, die für Ihr Modulstudium im Lehramt von (v.a. rechtlicher) Relevanz sind. Die Seite ist permanent in Erweiterungs begriffen.

Überblick:

1. Regel- und Maximalstudiendauer; Studienzeitverlängerung

Bitte beachten Sie, dass die Studien- und Prüfungsordnungen gemäß LPO-Vorgaben generell zwischen der sog. Regel- und der sog. Maximalstudiendauer unterscheiden:

Die Regelstudiendauer beträgt für die Lehrämter an Grund-, Mittel- und Realschulen bislang jeweils 7 Semester, für das Lehramt an Gymnasien 9 Semester. In beiden Fällen kann das Studium im Rahmen der Maximalstudiendauer ohne jede Formalität um weitere 4 Semester (Lehrämter an Grund-, Mittel- und Realschulen: 11 Semester; Lehramt an Gymnasien: 13 Semester) verlängert werden.

Bitte beachten Sie, dass sich als Folge der aktuellen Änderung der LPO I (Dezember 2019) die jeweilige Maximalstudiendauer um 1 Semester (Lehramt an Grund-, Mittel- und Realschulen: jetzt 12 Semester; Lehramt an Gymnasien: jetzt 14 Semester) erhöht.

Über die formale Maximalstudiendauer hinaus kann beim Prüfungsamt der Universität Bamberg ein Antrag auf sog. Studienzeitverlängerung um max. 2 Semester gestellt werden. Grundlage dafür ist - spätestens zu Beginn des jeweils letzten Semesters - ein formloser Antrag mit valider Begründung. Bitte beachten Sie, dass die Erweiterung des Studiums durch ein weiteres Studienfach nicht automatisch einen Anspruch auf Verlängerung des Studiums generiert.

Ein letztmaliger Verlängerungsantrag um max. 1 weiteres Semester muss danach direkt beim Prüfungsamt des Bildungsministeriums gestellt werden.

2. Grundsätzliches zur LPO I (Lehramtsprüfungsordnung)

Alles Relevante zur Ersten Staatsexamensprüfung finden Sie in der sog. Lehramtsprüfungsordnung I (LPO I): sog. Zulassungsvoraussetzungen (v.a. sprachliche Voraussetzungen), Prüfungsinhalte und Prüfungsteile.

Die LPO I sieht in einem Erweiterungsfach in der Regel keine Leistungserbringung vor; Ausnahmen sind die Fächer Ethik, Schulpsychologie und Beratungslehramt. In den Erweiterungsfächern ohne Leistungserbringung im Studium bildet sich die Gesamtnote des Ersten Staatsexamens ausschließlich aus dem Quotienten der jeweiligen Teilprüfungen. Bitte beachten Sie, dass eine irrtümliche Einbringung von Leistungen notentechnisch in keinem Fall zur Geltung kommen kann.

Der sog. Wahlpflichtbereich (8 LP) ist in der Summe der studierten Fächer zu erbringen: im Lehramt an Realschulen bzw. Gymnasien in einem der beiden oder in der Summe beider Unterrichtsfächer bzw. im sog. KulturPlus-Grundlagenmodul A, im Lehramt an Realschulen alternativ auch (ganz oder teilweise) in den sog. Gesellschaftswissenschaften und/oder Religion/Philosophie, in den Lehrämtern an Grund- und Mittelschulen ausschließlich im Bereich Gesellschaftswissenschaften und/oder Religion/Philosophie. Bitte beachten Sie hier: Es ist möglich, die gesamten 8 LP im Bereich Religion/Philosophie zu erbringen, nicht jedoch im Bereich Gesellschaftswissenschaften (in jeder Konstellation müssen mindestens 3 LP im Bereich Religion/Philosophie, in einer Konstellation mit Unterrichts- oder Didaktikfach Religion sogar mindestens 5 LP eingebracht werden).

Das Erste Staatsexamen darf insgesamt nur zweimal in derselben Schulart bzw. Fächerkombination abgelegt werden. Sollte dabei ein Unterrichtsfach nicht bestanden sein, so muss (nur) dieses in seiner Gesamtheit wiederholt werden (Frist: max. 1 Jahr später); das bestandene Fach muss nicht wiederholt werden. Bitte beachten Sie: Bei freiwilliger Notenverbesserung eines bestandenen Ersten Staatsexamens muss dieses komplett (aber ohne EWS) wiederholt werden; hierbei fließt das bessere Notenergebnis in die Gesamtwertung ein.

3. Ursachen und Folgen des endgültigen Nichtbestehens eines Moduls

Bestimmte Modulprüfungen dürfen nach erstmaligem Nichtbestehen nur max. ein- oder zweimal wiederholt werden; Genaueres hierzu finden Sie in der Studien- und Prüfungsordnung des jeweiligen Faches. V.a. im Bereich der Erziehungswissenschaften (EWS) weisen zahlreiche Module eine solche Versuchsbegrenzung (insgesamt maximal drei Versuche) auf.

Bitte beachten Sie auch die einschlägigen Folgen:
- Beim endgültigen Nichtbestehen eines EWS-Moduls muss die bislang studierte Schulart bindend verlassen werden.
- Beim endgültigen Nichtbestehen eines Moduls in einem Unterrichts- oder Didaktikfach muss das Fach in der bislang studierten Schulart verlassen werden. Zwei mögliche Reaktionen hierauf: a) Sie studieren (unter Austausch des nicht bestandenen Faches) eine neue zulässige Fächerkombination in derselben Schulart; b) Sie studieren (falls seitens der LPO möglich) das Fach bzw. dieselbe Fächerkombination in einer anderen Schulart.

4. Zweitstudium

Sie können ein reguläres Zweitstudium in einer anderen Schulart (im Rahmen der von der LPO I zugelassenen Fächerkombinationen) aufnehmen oder sich der sog. Sondermaßnahme Nachqualifikation Grund- bzw. Mittelschule unterziehen.

Bei Letzterem werden Ihnen auf Antrag beim Bayerischen Staatsministerium für Unterricht und Kultus (Abteilung Grund- bzw. Mittelschule) ein ehemaliges Unterrichtsfach sowie EWS komplett anerkannt; nähere Einzelheiten hierzu finden Sie an anderer Stelle.