Amt und Aufgabe der Gleichstellungsbeauftragten in der Wissenschaft

Die Funktion und Aufgabe der Gleichstellungsbeauftragten in der Wissenschaft an bayerischen Universitäten definiert Artikel 22 im Bayerischen Hochschulinnovationsgesetz von 2023 folgendermaßen:

"An den Hochschulen werden Beauftragte für die Gleichstellung von Frauen in Wissenschaft und Kunst bestellt, die auf die Vermeidung von Nachteilen für Wissenschaftlerinnen, Künstlerinnen, weibliche Lehrpersonen und Studierende achten.[...]

Die Hochschulen fördern bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und berücksichtigen diese als Leitprinzip. Sie wirken auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.Zur Durchsetzung der Gleichberechtigung werden Frauen unter Beachtung des Vorrangs von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung (Art. 33 Abs. 2 des Grundgesetzes, Art. 94 Abs. 2 der Verfassung) bevorzugt.Ziel der Förderung ist eine Steigerung des Anteils von Frauen auf allen Ebenen der Wissenschaft und Kunst."
(Art. 22 Abs. 1 & 3 des Bayerischen Hochschulgesetzes)

Darüberhinaus regeln §30 bzw. §31 der Grundordnung der Otto-Friedrich-Universität Bamberg Wahl, Amtszeit und Aufgabe der Universitäts- bzw. Fakultätsfrauenbeauftragten. 

Für allgemeine Beratung in frauenspezifischen Angelegenheiten, Frauenförderung, Öffentlichkeitsarbeit und Berichterstattung sind im Wesentlichen die Gleichstellungsbeauftragten in der Wissenschaft zuständig.

Für Anregungen, Beschwerden oder Fragen innerhalb der Fakultät WIAI sind dagegen wir, die Gleichstellungsbeauftragten Wissenschaft WIAI (kurz GbWiss WIAI), die erste Anlaufstelle. Sie erreichen uns jederzeit per Mail wiai.gbwiss(at)uni-bamberg.de