Habilitation
Die Habilitation ist in Deutschland der traditionelle und nach wie vor am häufigsten beschrittene Weg zur Erlangung der Berufungsfähigkeit auf eine Professur oder einen Lehrstuhl. Sie wird entweder durch Anfertigung einer Monographie (Habilitationsschrift) oder mehrerer kleinerer Publikationen, die zusammen genommen eine vergleichbare Leistung darstellen, (kumulative Habilitation) erlangt. Zusätzlich dazu können noch weitere zu erfüllende Leistungen (z.B. Lehrveranstaltungen) festgelegt werden. Fixiert werden diese Anforderungen in einer Habilitationsvereinbarung, die Habilitierende mit den Mitgliedern ihres Habilitationsmentorats abschließen. Das gesamte formelle Habilitationsverfahren ist typischerweise auf vier Jahre mit einer Zwischenevaluatioin nach zwei Jahren angelegt. Den gesetzlichen Rahmen bildet Art. 65 des Bayerischen Hochschlgesetzes (BayHSchG), die konkrete Ausgestaltung der Verfahren regeln die Habilitationsordnungen der Fakultäten:
Sozial- und Wirtschaftswissenschaften
Mit der Habilitation erlangt die Kandidatin bzw. der Kandidat die Lehrbefägigung; die Universität kann ihr bzw. ihm dann die Lehrbefugnis erteilen, was zur Führung der Bezeichnung "Privatdozentin" bzw. "Privatdozent" berechtigt. Mit der Lehrbefugnis geht die sogenannte Titellehre einher, d.h. die Verpflichtung, bis zur Berufung regelmäßig Lehrveranstaltungen an der Universität, an der die Habilitation abgelegt wurde, anzubieten.
Die Finanzierung erfolgt in der Regel entweder über eine Mitarbeiterstelle oder über selbst eingeworbene Drittmittel. Hierzu beraten wir gerne.
Vorteile der Habilitation:
- in Deutschland (und einigen anderen Ländern) allgemein anerkannte Qualifiation für Professur/Lehrstuhl
- kann an der Universität abgelegt werden, an der man promoviert hat
- nicht an Stelle oder Fördermittel gebunden
Nachteile der Habilitation:
- bei Mitarbeiterstelle abhängige Position
- Unsicherheit über Berufsaussichten nach Habilitation
- kaum Möglichkeiten, Laufbahn nach Habilitation an derselben Universität fortzusetzen ("Hausberufungsverbot")