Bevorzugte Auswahl
Bewerberinnen und Bewerber, die bereits zu einem früheren Zeitpunkt für das beantragte Studium an der Universität Bamberg zugelassen waren und an der Einschreibung wegen eines "Dienstes" gehindert waren, erhalten vor allen anderen Bewerberinnen und Bewerbern bevorzugt eine Zulassung. Dieser Anspruch auf bevorzugte Zulassung gilt jedoch längstens bis zum zweiten Bewerbungstermin, der auf das Dienstende folgt. Bei neu eingeführten Zulassungsbeschränkungen gilt diese Regelung sinngemäß auch für alle Bewerberinnen und Bewerber, die aufgrund eines Dienstes daran gehindert waren, das nun neu zulassungsbeschränkte Studium vor Einführung der Zulassungsbeschränkung aufzunehmen.
Falls Sie also einen Studienplatz erhalten und diesen wegen eines Dienstes nicht annehmen können, müssen Sie vorläufig nichts unternehmen. Nach Ende des Dienstes haben Sie Anspruch darauf innerhalb der nächsten zwei Bewerbungssemester wieder für diesen Studienplatz zugelassen zu werden. Dafür müssen Sie erneut eine vollständige Bewerbung einreichen und zusätzlich die Kopie des Zulassungsbescheides und die Dienstbescheinigung beilegen.
Folgende Tätigkeiten werden als "Dienst" anerkannt:
- ein freiwilliger Wehrdienst oder ein Wehrdienst bis zur Dauer von drei Jahren
- ein Zivildienst sowie Dienste im Ausland gemäß §14 b Zivildienstgesetz (ZDG)
- ein freiwilliges soziales Jahr
- ein feiwilliges ökologisches Jahr
- ein europäischer Freiwilligendienst
- ein internationaler Jugendfreiwilligendienst
- ein Bundesfreiwilligendienst
- ein Förderprogramm Weltwärts und Kulturweit von jeweils mindestens sechsmonatiger Dauer
- eine mindestens zweijährige Tätigkeit als Entwicklungshelfer
- die Betreuung oder Pflege eines Kindes oder sonstigen Angehörigen bis zur Dauer von drei Jahren, sofern diese Tätigkeit vollzeitbeanspruchend ausgeführt wurde und sie von ihrem Umfang und Intensität mit den übrigen Diensten vergleichbar ist.