Bewerbung mit ausländischen Zeugnissen
- ausgedruckte Online-Bewerbung: ausgefüllt und unterschrieben
- Tabellarischer Lebenslauf
- Schulabschlusszeugnis und Liste der Einzelnoten (= Hochschulzugangsberechtigung) einschließlich deutscher oder englischer Übersetzung als amtlich beglaubigte Kopie
- Hochschulaufnahmeprüfung (nur vereinzelte Länder) oder weitere Nachweise über die Voraussetzungen für den Hochschulzugang einschließlich deutscher oder englischer Übersetzung als amtlichbeglaubigte Kopie
- Hochschulzeugnisse und Liste der Einzelnoten einschließlich deutscher oder englischer Übersetzung als amtlich beglaubigte Kopie
- Nachweis der Deutschkenntnisse als amtlich beglaubigte Kopie (Ausnahme: Englischsprachige Studiengänge). Ein Germanistik-Studium gilt nicht als Nachweis von Deutschkenntnissen!
- Ggf. Nachweis über Namensänderung (z.B. Heirat) als amtlich beglaubigte Kopie einschließlich Übersetzung
- Einfache Kopie Reisepass oder Personalausweis (ggf. mit Übersetzung)
- Ggf. Stipendiennachweis (DAAD, BAYHOST), falls vorhanden (einfache Kopie)
- Vollmacht, wenn jemand Sie im Bewerbungsverfahren vertreten soll
Je nach Masterstudiengang können noch andere Unterlagen gefordert werden.
Die konkreten Unterlagen entnehmen Sie bitte der dritten oder vierten Seite Ihres "Antrags auf Zugang".
Diese Unterlagen z.B. können sein:
- Nachweise über weitere Fremdsprachenkenntnisse, z.B. durch IELTS, TOEFL Zertifikate
- Nachweise über bestimmte weitere Kenntnisse oder Studienleistungen, die für den Zugang zum Masterstudiengang relevant sind, z.B. Methodenkenntnisse
- Praktikums- oder Arbeitszeugnisse
- Motivationsschreiben
- Bewerbende für den Masterstudiengang International Software Systems Science mit einem qualifizierenden Abschluss außerhalb der Lissabon-Konvention, deren Abschlussnote weniger als 1,5 beträgt, benötigen einen Graduate Record of Examination (GRE) General Test (Universitätscode 1563) oder einen Graduate Aptitude Test (GATE).
- Die Umrechnung der Abschlussnote in das deutsche Bewertungssytem erfolgt anhand der Bayerischen Formel:
x = 1 + 3 * ( Nmax - Nd / Nmax - Nmin)
Setzen Sie für Nmaxdie höchste erreichbare Note ein
Setzen Sie für Nmindie unterste Bestehensnote ein
Setzen Sie für Nd die von Ihnen erreichte Note ein
- Eine Bewertung erfolgt nur bei Vorliegen einer vollständigen Bewerbung, nicht vorab!
- Bitte beachten Sie, dass Ihre eingereichten Unterlagen digitalisiert und anschließend vernichtet werden. Senden Sie uns bitte keine Originale!
- Bewerbungsfrist: Ausschlaggebend ist das Datum, an dem Ihre Bewerbung bei uns eingeht - nicht das Datum, an dem Sie die Online-Bewerbung ausfüllen!
- Bitte bewahren Sie den Antrag auf Zugang sorgfältig auf! Er enthält den Link zum Bewerbungsportal sowie Ihre persönlichen Zugangsdaten. Sie benötigen diese Angaben, um am Ende des Verfahrens Ihren Bescheid abrufen zu können.
- Sie können sich gerne für mehrere Masterstudiengänge bewerben. Für jeden Masterstudiengang ist allerdings eine separate Bewerbung notwendig. Bitte schließen Sie Ihren Browser nach Abschluss jeder Bewerbung und öffnen Sie das Online-Bewerbungsformular neu.
- Nur bei Dokumenten in englischer und französischer Sprache wird keine Übersetzung benötigt.
- Nach dem Eingang Ihrer Bewerbung wird Ihre Bewerbung auf Vollständigkeit geprüft und an den Prüfungsausschuss zur fachlichen Beurteilung weitergereicht. Die Bearbeitung Ihrer Bewerbung kann, je nach zuständigem Prüfungsausschuss, bis zu sechs Wochen in Anspruch nehmen. Sie werden über den Fortschritt Ihrer Bewerbung automatisch per E-Mail informiert.
- Bitte senden Sie uns keine nicht notwendigen Unterlagen, insbesondere Modulhandbücher, Kursbeschreibungen oder Kopien von Haus, Seminar- oder Abschlussarbeiten. Sollten Unklarheiten bezüglich Ihrer erbrachten Leistungen bestehen, werden Sie kontaktiert. Bitte senden Sie ein Motivationsschreiben nur dann, wenn gefordert. Alle einzureichenden Unterlagen finden Sie immer auf den letzten Seiten des Bewerbungsantrages.
Besondere Hinweise
Amtliche Beglaubigungen sind in Deutschland bei Behörden erhältlich, die zur Führung eines Dienstsiegels berechtigt sind, z.B. die Einwohnermeldeämter der Gemeinde- und Stadtverwaltungen sowie von Notariaten.
Nicht ausreichend sind beispielsweise Beglaubigungen von Rechtsanwält:innen, studentischen Institutionen, Sparkassen, Krankenkassen und Kirchen.
Im Ausland können Zeugniskopien ebenfalls bei den oben aufgeführten Stellen bzw. bei den Deutschen Botschaften oder Konsulaten amtlich beglaubigt werden.
Die amtliche Beglaubigung muss mindestens enthalten:
- Einen Vermerk, der bescheinigt, dass die Kopie/Abschrift mit dem Original übereinstimmt (Beglaubigungsvermerk)
- Die Unterschrift des Beglaubigenden
- Den Abdruck des Dienstsiegels. Ein Dienstsiegel enthält in der Regel ein Emblem. Ein einfacher Schriftstempel ist nicht ausreichend.
Besteht die Kopie/Abschrift aus mehreren Einzelblättern, muss nachgewiesen sein, dass jede Seite von derselben Urkunde stammt. Es genügt, wenn nur eine Seite mit dem Beglaubigungsvermerk und der Unterschrift versehen ist, sofern alle Blätter (z.B. schuppenartig) so überstempelt werden, dass auf jeder Seite ein Teil des Dienstsiegelabdrucks erscheint.
Natürlich kann auch jede Seite gesondert beglaubigt werden. Achten Sie aber in diesem Fall darauf, dass auf jeder Seite des Originals Ihr Name steht. Ist er nicht überall angegeben, muss er in die Beglaubigungsvermerke aufgenommen werden, zusammen mit einem Hinweis auf die Art der Urkunde.
Befindet sich auf der Vorder- und Rückseite eines Blattes eine Kopie und kommt es auf den Inhalt beider Seiten an, muss sich der Beglaubigungsvermerk auf die Vorder- und Rückseite beziehen (z.B. "Hiermit wird beglaubigt, dass die vor-/umseitige Kopie mit dem Original übereinstimmt"). Ist dies nicht der Fall, müssen Vorder- und Rückseite gesondert beglaubigt sein.
Bitte beachten Sie, dass amtlich beglaubigte Kopien nur von einem Original gemacht werden können. Kopien, die von amtlich beglaubigten Kopien gemacht und beglaubigt wurden, können nicht berücksichtigt werden.
Wichtig: Genügt die Beglaubigung den genannten Anforderungen nicht, erkennt die Studierendenkanzlei den Beleg nicht an. Auch einfache Kopien können leider nicht anerkannt werden.
Nach der formalen Prüfung werden Ihre Unterlagen in unser System gescannt und dann vernichtet!
Bei Dokumenten in englischer und französischer Sprache ist keine Übersetzung erforderlich.
Bei allen anderen Dokumenten ist eine amtlich beglaubigte Übersetzung von einer staatlich vereidigten (d.h. bei Gericht eingetragenen) Übersetzerin bzw. einem staatlich vereidigten Übersetzer in deutscher Sprache erforderlich.
Eine Liste der in Bayern öffentlich bestellten und allgemein beeidigten Übersetzerinnen und Übersetzer gibt es zum Beispiel auf der Seite www.justiz.bayern.de/service/dolmetscher-und-uebersetzer/.