Beurlaubung
Studierende können auf Antrag von der Verpflichtung zu einem ordnungsgemäßen Studium befreit werden (Beurlaubung).
Die Gründe für die Beurlaubung sind im Antrag schriftlich darzulegen und mit geeigneten Nachweisen zu belegen.
Eine Beurlaubung im ersten Fachsemester ist nur in Masterstudiengängen möglich; in grundständigen Studiengängen nur in begründeten Ausnahmefällen.
Der Grund der Beurlaubung muss mindestens sechs Wochen der Vorlesungszeit abdecken.
Eine rückwirkende Beurlaubung für bereits abgelaufene Semester ist nicht möglich.
Wichtige Gründe für eine Beurlaubung sind insbesondere:
- Auslandsstudium
- Praktikum
- Krankheit
- Mutterschutz und/oder Elternzeit
- Pflege einer oder eines nahen Angehörigen, wenn die Pflege nicht durch eine andere Person erbracht werden kann
- Unternehmensgründung
- Dienstverpflichtung zum freiwilligen Wehrdienst oder zum Bundesfreiwilligendienst
- Fremdsprachen- oder Schulassistenz im Ausland (KMK)
Beantragung und Antragsfrist
Der Antrag auf Beurlaubung kann im Wintersemester bis 30. Oktober und im Sommersemester bis 30. April postalisch in der Studierendenkanzlei eingereicht werden. Tritt der wichtige Grund für die Beurlaubung erst später ein, ohne dass dies vorhersehbar war, so kann der Antrag im Wintersemester bis zum 5. Dezember und im Sommersemester bis zum 5. Juni postalisch gestellt werden.
Zum Antragsformular(302.7 KB)
Was bedeutet eine Beurlaubung für mich?
- Auch bei Beantragung eines Urlaubssemesters ist der Studentenwerksbeitrag und die Gebühr für das Semesterticket zu überweisen!
- Während der Zeit der Beurlaubung bleiben Rechte und Pflichten der Studierenden mit Ausnahme der Verpflichtung zu einem ordnungsgemäßen Studium unberührt.
- Während der Beurlaubung sind Sie weiter Mitglied der Universität, damit zur Nutzung ihrer Einrichtungen berechtigt und auch wahlberechtigt.
- Eine Teilnahme an Lehrveranstaltungen ist während der Beurlaubung nicht möglich (Ausnahme: Beurlaubung wegen Mutterschutz/ Erziehungsurlaub und/oder Pflege naher Angehöriger) - Art. 93 Abs.3 Satz 1 BayHIG.
- Semester, in denen eine Beurlaubung erfolgt, zählen nicht als Fachsemester. Deshalb können grundsätzlich auch keine Studien- und Prüfungsleistungen an der Universität Bamberg erbracht werden; lediglich das Ablegen von Wiederholungsprüfungen ist möglich (Ausnahme: Beurlaubung wegen Mutterschutz/ Erziehungsurlaub und/oder Pflege naher Angehöriger).
- Bitte beachten Sie, dass Fristen innerhalb eines laufenden Prüfungsverfahrens durch eine Beurlaubung normalerweise nicht unterbrochen oder gehemmt werden. Bitte erkundigen Sie sich rechtzeitig beim Prüfungsamt!
Rücknahme einer Beurlaubung
Der Antrag auf Beurlaubung kann bis zum Ende der Vorlesungszeit des Semesters, für welches die Beurlaubung ausgesprochen wurde, durch eine schriftliche Erklärung - unterschrieben und datiert - zurückgenommen werden.
Hinweise zum BAföG:
Bitte beachten Sie, dass Sie aufgrund einer Beurlaubung ggf. Ihren BAföG-Anspruch verlieren könnten. Nehmen Sie deshalb vor der Antragstellung mit der oder dem zuständigen Sachbearbeiter*in des Bafögamtes für die Otto-Friedrich-Universität Bamberg Kontakt auf.