Satzung über die Verleihung des akademischen Grades
Diplom-Berufspädagoge Univ./ Diplom-Berufspädagogin Univ.
(Dipl.-Berufspäd. Univ.)
für Absolventen des Studiengangs Lehramt an beruflichen Schulen, Fachrichtung Sozialpädagogik, an der Otto-Friedrich-Universität Bamberg
vom 1. Oktober 1999
Vorbemerkung: Alle Bezeichnungen von Personen und Funktionsträgern in dieser Satzung sind auf Frauen und Männer in gleicher Weise bezogen.
Aufgrund des Art. 6 in Verbindung mit Art. 86 Abs. 1 Sätze 2 und 5 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) erläßt die Otto-Friedrich-Universität Bamberg folgende Satzung:
§ 1 Allgemeines
(1) Absolventen der Otto-Friedrich-Universität Bamberg, die erfolgreich die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an beruflichen Schulen (LB)/Fachrichtung Sozialpädagogik abgelegt haben, kann durch die Otto-Friedrich-Universität Bamberg der akademische Grad "Diplom-Berufspädagoge/Diplom-Berufspädagogin" (Dipl.-Berufspäd. Univ.) unter Angabe der beruflichen Fachrichtung Sozialpädagogik, des zweiten Unterrichtsfaches und der Erziehungswissenschaften verliehen werden.
(2) Mit der Verleihung des Diplomgrades weist der Absolvent nach, daß er wissenschaftliche Erkenntnisse und Methoden erworben hat, die zur Ausübung beruflicher Bildung in Schule und Betrieb erforderlich sind.
§ 2 Voraussetzungen
Voraussetzungen für die Verleihung des Diplomgrades sind:
die erfolgreiche und vollständige Ablegung der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an beruflichen Schulen in der beruflichen Fachrichtung Sozialpädagogik, dem zweiten Unterrichtsfach und den Erziehungswissenschaften,
der Nachweis über Zusatzfachprüfungen gemäß § 5 Abs. 1,
die erfolgreiche Durchführung des Sozialpädagogischen/Arbeitswissenschaftlichen Betriebspraktikums (SBP) gemäß § 6,
eine schriftliche Hausarbeit gemäß § 4; Diplomarbeiten aus anderen Studiengängen, die bereits als schriftliche Hausarbeit anerkannt worden sind, erfüllen diese Voraussetzungen nicht.
§ 3 Prüfungsausschuß
(1) Der Prüfungsausschuß besteht aus vier Mitgliedern der Fakultät Pädagogik, Philosophie, Psychologie. (2) Der Vorsitzende wird durch den Fachbereichsrat der Fakultät Pädagogik, Philosophie, Psychologie gewählt.
§ 4 Schriftliche Hausarbeit
(1) Die schriftliche Hausarbeit für das Erste Staatsexamen muss abweichend von § 30 Lehramtsprüfungsordnung I - LPO I - aus der beruflichen Fachrichtung gemäß § 98 LPO I sein und ist einer Diplomarbeit gleichwertig. (2) Kann die Gleichwertigkeit gemäß § 30 DPO vom Prüfungsausschuß nicht anerkannt werden, entscheidet der Prüfungs-aus-schuss, ob die Arbeit in umgearbeiteter Form noch einmal vorgelegt werden kann oder die Anfertigung einer neuen Arbeit verlangt wird. (3) Der Prüfungsausschuss legt die Frist für eine Umarbeitung fest. (4) Die Zeit von der Themenstellung bis zur Ablieferung der neuen Arbeit soll sechs Monate nicht überschreiten. (5) Auf Antrag des Kandidaten kann jedoch der Prüfungsausschuss die Bearbeitungszeit in Ausnahmefällen um bis zu drei Monaten verlängern.
§ 5 Zusatzfachprüfungen
(1) In den Zusatzfächern (jeweils zwei Semesterwochenstunden) sind folgende Prüfungen vorgesehen:
Arbeitswissenschaft
Prüfungszeit: 1,5 Stunden (schriftlich)
Grundzüge der Organisationslehre
Prüfungszeit: 1,5 Stunden (schriftlich)
Sozialpädagogische Aspekte beruflicher Qualifizierung
Prüfungszeit: 1, 5 Stunden (schriftlich)
(2) ¹Die Zusatzfachprüfungen dürfen erst nach bestandener Zwischenprüfung des Lehr-amtsstudienganges an beruflichen Schulen/Fachrichtung Sozialpädagogik im Rahmen von Zusatzfachscheinen abgelegt werden. ²Sie müssen jedoch innerhalb eines Jahres nach erfolgreichem Abschluß der Ersten Staatsprüfung abgelegt werden. ³In besonders begründeten Fällen kann der Prüfungsausschuß diese Frist bis zu sechs Monate verlängern.
(3) Die Anmeldung zur Prüfung erfolgt beim Prüfungsausschuss und spätestens in dem Semester, in dem die Erste Staatsprüfung abgelegt wird.
(4) Für die Zusatzfachprüfungen gelten die §§ 10 bis 12 der Prüfungsordnung für den Diplomstudiengang Pädagogik an der Universität Bamberg vom 30. März 1983 (KMBl II S. 784), zuletzt geändert durch Satzung vom 2. Oktober 1995 (KWMBl II 1996 S. 88) - DPO.
§ 6 Sozialpädagogisches/ arbeitwissenschaftliches Betriebspraktikum (SBP)
(1) ¹Das SBP erfolgt in einer betrieblichen, überbetrieblichen oder außerbetrieblichen Aus- und/oder Weiterbildungseinrichtung in der vorlesungsfreien Zeit. ²Es dauert vier Wochen und wird nicht benotet.
(2) Das SBP wird im Rahmen des Zusatzfaches Arbeitwissenschaft inhaltlich betreut.
(3) Die organisatorische Abwicklung dieses Praktikums erfolgt über das Praktikumsamt für das Lehramt an beruflichen Schulen an der Otto-Friedrich-Universität Bamberg.
(4) ¹Das SBP muß bis zu einem Jahr nach erfolgreichem Abschluss der Ersten Staatsprüfung abgelegt werden. ²In besonders begründeten Fällen kann der Prüfungsaussschuss diese Frist bis zu sechs Monaten verlängern.
§ 7 Wiederholung der Zusatzfachprüfungen
Die Zusatzfachprüfungen können zum nächsten Termin und müssen spätestens binnen Jahresfrist wiederholt werden.
§ 8 Zeugnis
(1) Zur Ausstellung eines Diplomzeugnisses sind folgende Nachweise beizufügen:
1. Zeugnis über die bestandene Zwischenprüfung für die berufliche Fachrichtung Sozialpädagogik
2. Nachweis über die bestandene Erste Staatsprüfung für das Lehramt an beruflichen Schulen
3. Vorlage der schriftlichen Hausarbeit für das Erste Staatsprüfung für das Lehramt an beruflichen Schulen
4. Leistungsnachweise nach § 5 Nrn. 1 bis 3; Mindestnote 4,0 (ausreichend)
5. Bestätigung über Ableistung des Sozialpädagogischen/Arbeitswissenschaftlichen Betriebspraktikums (SBP)
(2) ¹Die Zusatzfächer werden benotet in das Zeugnis der Diplomprüfung aufgenommen. ²Es gilt die Notenskala der LPO I.
(3) Die Zusatzfächer gehen nicht in die Gesamtnotenbildung ein.
(4) Die Absolventen erhalten ein Zeugnis gemäß Anlage 1 und eine Diplomurkunde gemäß Anlage 2.
§ 9 Sonderregelung
(1) Diese Satzung gilt auch für Absolventen, die das Studium Lehramt an beruflichen Schulen (LB) nach der Lehramtsprüfungsordnung I (LPO I) bereits abgeschlossen haben.
(2) Der Antrag auf Verleihung des Diplomgrades an der Otto-Friedrich-Universität Bamberg ist an den Prüfungsausschuss zu richten.
(3) Der Antrag kann nur innerhalb einer Frist von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Satzung gestellt werden.
(4) ¹Eine erneute Immatrikulation als Student ist nicht möglich. ²Zur Ablegung der Studien- und Prüfungsleistungen in den Zusatzfächern ist die Immatrikulation als Gaststudierende an der Universität Bamberg erforderlich.
§ 10 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
(Anlage 1 und 2)
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Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats der Universität Bamberg vom 28. Juli 1999 sowie der Erteilung des Einvernehmens gemäß Art. 86 Abs. 1 Satz 5 BayHSchG durch das Bayerische Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst mit Schreiben vom 1. September 1999, Nr. X/5 - 6/38 956.
Bamberg, den 1.Oktober 1999 gez. Prof. Dr.A.Hierold, Rektor
Die Satzung wurde am 1.Oktober 1999 in der Universität Bamberg niedergelegt; die Niederlegung wurde am gleichen Tag durch Anschlag in der Hochschule bekanntgemacht. Tag der Bekanntmachung ist daher der 1. Oktober 1999.