Akkreditierung & Änderungen am Studiengang
Wissenswertes
Werden bestimmte Änderungen (siehe Fallgruppen unten) an einem Studiengang vorgenommen, stellt die Universität Bamberg - als systemakkreditierte Hochschule - sicher, dass diese die Akkreditierung des jeweiligen Studiengangs nicht beeinträchtigen. In einem internen Verfahren wird deshalb geprüft, ob und wie sich die Änderungen auf die bestehende Akkreditierung des Studiengangs oder Teil-Studiengangs auswirken.
Diese akkreditierungsrechtliche Begutachtung erfolgt in der Regel im Semester nach Beschluss der zugrundeliegenden Prüfungsordnungsänderung. Hieran vorbereitend beteiligt ist der Fakultätsrat. Die abschließende Entscheidung trifft die Zertifizierungskommission.
Zu beachten ist, dass nicht nur Änderungen an Studiengängen, sondern auch Änderungen an Teil-Studiengängen (Hauptfach, Nebenfach, Unterrichtsfach im Bereich der beruflichen Bildung) akkreditierungsrechtlich relevant sein können!
Ansprechpersonen & Fristen
Das QM-Team wird die jeweiligen Studiengänge zur Vorbereitung der akkreditierungsrechtlichen Behandlung rechtzeitig kontaktieren, in der Regel gegen Ende des Semesters der Verabschiedung der Prüfungsordnungsänderung. Die akkreditierungsrechtliche Befassung der Gremien erfolgt im Semester nach Verabschiedung der Prüfungsordnung.
Prozessbeschreibung
Die zum Bereich akkreditierungsrechtlich relevante Änderungen von der Universität Bamberg verabschiedeten Prozesse sind im Prozessportal veröffentlicht und können über die "Prozesslandkarte" aufgerufen werden (Bereich K02 Studium und Lehre).
Unterlagen
Die für die akkreditierungsrechtliche Behandlkung vorzubereitenden Unterlagen werden vom QM-Team rechtzeitig zur Verfügung gestellt.
Akkredititierungsrechtlich relevante Änderungen (Fallgruppen)
- Beispielsweise von "Statistik" zu "Survey-Statistik", aber auch von "Survey Statistik" zu "Survey-Statistik" (Ergänzung eines Bindestrichs)
- Beispielsweise von Master of Science (M.Sc.) zu Master of Education (M.Ed.)
- Besipielsweise von 7 auf 6 Semester (Bachelor)
- Diese Änderung wird an der Universität Bamberg in der Regel nicht durch eine wesentliche Änderung des Studiengangs- oder Teil-Studiengangs umgesetzt, sondern durch eine Neueinrichtung / Aufhebung
- Besipielsweise von 210 auf 180 ECTS-Punkte (Bachelor)
- Diese Änderung wird an der Universität Bamberg in der Regel nicht durch eine wesentliche Änderung des Studiengangs- oder Teil-Studiengangs umgesetzt, sondern durch eine Neueinrichtung / Aufhebung
- Nicht nur redaktionelle Änderung der Zugangsvoraussetzungen
- Einführung / Aufhebung / Änderung von Eignungsfeststellungs- oder ähnlichen Verfahren.
Unter den Begriff der studiengangsbezogenen hochschulischen Kooperation fallen die sogenannten Joint-Degree- und Multiple-Degree-Abkommen.
Bei Multiple-Degree-Abkommen handelt es sich um Kooperationsmodelle, bei denen Hochschulen im Rahmen der Anerkennung von Kompetenzen zusammenarbeiten, aber kein gemeinsames Curriculum vorhalten („pauschalisisierte Anerkennungsvereinbarungen“). An der Universität Bamberg kommen diese Kooperationen meist in Form von Double-Degree-Abkommen vor.
Bei Joint-Degree-Abkommen handelt es sich demgegenüber um Kooperationen zwischen Hochschulen zum Angebot von Studiengängen, die von einer inländischen Hochschule gemeinsam mit einer oder mehreren Hochschulen ausländischer Staaten aus dem Europäischen Hochschulraum koordiniert und angeboten werden, zu einem gemeinsamen Abschluss führen und folgende weitere Merkmale kumulativ aufweist:
- Vorhandensein eines integrierten Curriculu
- Studienanteil an einer oder mehreren ausländischen Hochschulen von in der Regel mindestens 25 %
- vertraglich geregelte Zusammenarbeit,
- abgestimmtes Zugangs- und Prüfungswesen und
- gemeinsame Qualitätssicherung
Für studiengangsbezogenen nichthochschulische Kooperationen ist kennzeichnend, dass Studiengänge, oder als gleichwertig angerechnete Programme, teilweise oder vollständig außerhalb der gradverleihenden Hochschule durchgeführt werden und dass der kooperierende Bildungsträger in einer asymmetrischen, nachgeordneten Beziehung zur gradverleihenden Hochschule steht.
Keine Kooperationen in diesem Sinne stellen Kooperationen mit gemeinsamen wissenschaftlichen Einrichtungen für mehrere Hochschulen dar. Gleiches gilt für Kooperationen mit staatlichen Seminaren der zweiten Phase der Lehramtsausbildungen und Schulpraxisphasen in Lehramtsstudiengängen.
Insbesondere
- Einrichtung / Aufhebung einer Modulgruppe oder eines Pflicht- und / oder eines Wahlpflichtbereichs oder eines Studienschwerpunktes
- Änderung (Änderung, Streichung, Neueinführung) von Modulen in einem Umfang, der zusammen ca. 20 % oder mehr der insgesamt zu erreichenden ECTS-Punkte ausmacht.
- Mögliche Profile: international, lehramtsbezogen, anwendungsorientiert, forschungsorientiert, berufsbegleitend, weiterbildend
- Die Änderung von / zu den Profilen berufsbegleitend und weiterbildendand wird an der Universität Bamberg in der Regel nicht durch eine wesentliche Änderung des Studiengangs- oder Teil-Studiengangs umgesetzt, sondern durch eine Neueinrichtung / Aufhebung
- Nur, wenn vom Sitz der Hochschule abweichend
- Änderung der Unterrichts- und Prüfungssprache für den gesamten Studiengang oder Teil-Studiengang