Das Akkreditierungssystem
Das Verfahren der Akkreditierung an Universitäten und Hochschulen ist eine Folge der Unterzeichnung der sog. 'Bologna-Erklärung' vom 19. Juni 1999. Darin erklären sich die 30 unterzeichnenden Staaten dazu bereit, einen gemeinsamen europäischen Hochschulraum zu etablieren, um so europaweit einheitliche Standards an Hochschulen zu schaffen und die internationale Mobilität der Studierenden zu erleichtern. Um dies im Rahmen des deutschen Hochschulsystems zu unterstützen, hat der deutsche Gesetzgeber das Instrument der Akkreditierung gewählt. Dieses geht Hand in Hand mit der hochschulinternen Qualitätssicherung.
Das Akkreditierungssystem in Deutschland
Gegenstand eines Akkreditierungsverfahrens kann entweder das QM-System einer Hochschule oder ein Studiengang sein. Die Akkreditierung von Studiengängen wiederum kann extern, also durch den Akkreditierungsrat (Programmakkreditierung), oder intern, über das hochschuleigene Qualitätssicherungssystem (interne Akkreditierung), erfolgen. Akkreditierungen von QM-Systemen einer Hochschule (Systemakkreditierung) erfolgen demgegenüber immer durch den Akkreditierungsrat. also extern.
Im Rahmen der Systemnakkreditierung müssen die Hochschulen insbesondere nachweisen, dass ihre Verfahren die Einhaltung der auch für externe Akkreditierungen von Studiengängen geltenden Vorgaben gewährleisten. Im Fall der erfolgreichen Systemakkreditierung dürfen die Hochschulen den Studiengängen, die das universitätseigenes System erfolgreich durchlaufen haben, das SIegel des Akkreditierungsrates selbst verleihen.
Das Akkreditierungssystem der Universität Bamberg
Die Universität Bamberg stellt als systemakkreditierte Hochschule die fortlaufende Akkreditierung ihrer Studiengänge über interne Verfahren sicher. Näheres hierzu sowie Unterlagen zum Downloaden finden Sie links im Menü unter dem Punkt "Siegelvergabe an der Universität Bamberg".
Rechtliche Grundlage
Die unmittelbare Rechtsgrundlage für die Akkreditierungsverfahren in Deutschland stellen der Staatsvertrag über die Organisation eines gemeinsamen Akkreditierungssystems zur Qualitätssicherung in Studium und Lehre an deutschen Hochschulen (Studienakkreditierungsstaatsvertrag) sowie - für Bayern - die Verordnung zur Regelung der Studienakkreditierung nach dem Studienakkreditierungsstaatsvertrag (Bayerische Studienakkreditierungsverordnung) dar.
Studienakkreditierungsstaatsvertrag
Im Studienakkreditierungsstaatsvertragist festgehalten, dass die Sicherung und Entwicklung der Qualität in Studium und Lehre vorrangig Aufgabe der Hochschulen ist. Der Studienakkreditierungsstaatsvertrag sieht vor, dass die Hochschulen diese Aufgabe durch hochschulinterne Maßnahmen der Qualitätssicherung und -entwicklung sowie durch Verfahren zur Sicherung und Entwicklung der Qualität in Studium und Lehre (Akkreditierungsverfahren) sicherstellen.
Bayerische Studienakkreditierungsverordnung
In der Bayerische Studienakkreditierungsverordnungsind die sich aus dem Studienakkreditierungsstaatsvertrag für die einzelnen Verfahren ergebenden Regelungen und einzuhaltenden Vorgaben konkretisiert. Bezogen auf Studiengängen sind in jedem Fall die formalen Vorgaben (Teil 2 BayStudAkkV) sowie die fachlich-inhaltlichen Vorgaben (Teil 3 BayStudAkkV) zu beachten.
Akkreditierungsrat
Der Akkreditierungsrat trifft sowohl bei Programm- als auch bei Systemakkreditierungen die abschließende Entscheidung über die Akkreditierung. Gemäß § 21 Abs. 4 BayStudAkkV verleiht der Akkreditierungsrat dem Studiengang (Programmakkreditierung) oder dem Qualitätsmanagementsystem (Systemakkreditierung) mit der Akkreditierung sein Siegel.