Zuständigkeit des Personalrats
Wir vertreten alle Beschäftigten gemäß Art. 4 des Bayerischen Personalvertretungsgesetzes (BayPVG). Danach zählen neben den nichtwissenschaftlichen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sowie Beamtinnen und Beamten folgende Gruppen, die zum hauptberuflichen wissenschaftlichen und künstlerischen Personal gehören:
- wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeitende (Art. 2 Abs. 1 Nr. 3 BayHSchPG) – d.h. insbesondere die Promovierenden
- Lehrkräfte für besondere Aufgaben (Art. 2 Abs.1 Nr. 4 BayHSchPG)
- nebenberuflich wissenschaftlich und künstlerisch sonstige Beschäftigte (Art. 4 Abs. 2 Nr. 4 BayHSchPG) - d.h. insbesondere die studentischen und wissenschaftlichen Hilfskräfte.