Arten von Sonderfallanträgen
In manchen Fällen ist schon vor Stellung des Zulassungsantrags (oder gemeinsam damit) die Genehmigung eines Sonderfalls durch den Promotionsausschuss nötig. Insbesondere ist dies
- der Antrag auf Wechsel des Hauptfaches gemäß § 4 (1) 2, wenn Sie in einem anderen Fach als Ihrem Hauptfach promovieren möchten.In der Regel werden Wechsel des Hauptfaches genehmigt, wenn die Fächerkombination des vorgelegten Abschlusses eine hinreichende Nähe zum angestrebten Promotionsverfahren erkennen lässt.
- der Antrag auf Ausnahme vom Notenerfordernis gemäß § 4 (1) 3. Diese kann vor allem genehmigt werden, wenn der Abschluss in einem Fach erworben wurde, in dem nur wenige Studierende die Noten „gut“ oder „sehr gut“ erreichen.
- der Antrag auf Ausnahme vom Nachweiserfordernis eines mind. zweisemestrigen Studiums an der Universität Bamberg gemäß § 4 (1) 2 bzw. 4 (2). Wenn der Antragsteller bzw. die Antragstellerin Mitglied eines strukturierten Doktorandenprogramms oder aus sonstigen Gründen Mitglied der Universität (wissenschaftlich:r Mitarbeiter:in, TRAc) ist, wird von diesem Erfordernis abgesehen. Es muss kein Antrag gestellt werden.
- der Antrag auf Anerkennung schon erbrachter oder noch zu erbringender zusätzlicher Studienleistungen gemäß § 4 (1) 2b bzw. 4 (2). Dies betrifft vor allem Absolvent:innen von sechs- bzw. siebensemestrigen Lehramtsstudiengängen und FH-Diplomstudiengängen.
In einigen Fällen können Anträge auf Sonderfallgenehmigung auch während des laufenden Promotionsverfahrens gestellt werden. Vor allem
- der Antrag auf Zulassung eine:r auswärtigen Gutachter:in und/oder Prüfer:in gemäß § 11 (1) 2 bzw. § 10 (1).
- der Antrag auf Zulassung eines auswärtigen Mitglieds der Prüfungskommission (2. weitere:r Prüfer:in) gemäß § 10 (1).
Diese Anträge haben vor allem Aussicht auf Erfolg, wenn an der Universität Bamberg kein:e Professor:in oder Privatdozent:in lehrt, der:die dieselbe oder eine ähnliche Fachrichtung vertritt, oder wenn schon lange mit dem:der auswärtigen Professor:in zusammen gearbeitet wurde. In jedem Fall sollte aber eine Einverständniserklärung des an der Universität Bamberg lehrenden Fachvertreters eingeholt werden. Der:die betreuende Professor:in sollte sich daher alle Kolleg:innen am eigenen Institut über den Sonderfallantrag informieren.