Das Familienpflegezeitgesetz (FPfZG) soll Beschäftigten die Möglichkeit geben, einen pflegebedürftigen Angehörigen über einen längeren Zeitraum in häuslicher Umgebung zu pflegen. Dafür kann die Arbeitszeit auf mindestens 15 Stunden wöchentlich für höchstens 24 Monate zu reduziert werden. Pflegezeit und Familienpflegezeit können auch miteinander kombiniert werden, jedoch darf die Gesamtdauer 24 Monate nicht überschreiten.
Für die Familienpflegezeit wird kein Pflegeunterstützungsgeld bezahlt, allerdings kann wie beim Pflegegeld ein zinsloses Darlehen beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAfzA) in Anspruch genommen werden, das nach der Pflege an den Bund zurückgezahlt werden muss.
Spätestens acht Wochen vor Inanspruchnahme müssen Beschäftigte den Arbeitgeber über Umfang und Dauer schriftlich informieren.
Erklärfilm vom BMFSFJ: Familienpflegezeit
Beispiele
Die Mutter der oder des Beschäftigten ist länger pflegebedürftig, sie oder er beschließt jedoch, die Mutter selbst zu pflegen, geht dabei aber davon aus, dass eine vollständige Freistellung von der Arbeit nicht notwendig ist. Sie oder er beantragt deshalb eine Reduzierung seiner Arbeitszeit nach § 2 Abs. 1 FPfZG auf 15 Stunden in der Woche für höchstens 24 Monate (§ Abs. 2 FPfZG). Er oder sie lässt die Pflegebedürftigkeit durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen bescheinigen (§ 2a Abs. 4 FPfZG) und legt dies dem Arbeitgeber vor. Sie oder er erklärt dies mindestens acht Wochen vor Beginn des gewünschten Zeitraumes und teilt die Länge der Auszeit und die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit mit (§ 2a Abs. 1 S.1 FPfZG). Sofern keine dringenden Betriebsgründe entgegenstehen, muss der Arbeitgeber den Wünschen der oder des Beschäftigten entsprechen (§ 2a Abs. 2 FPfZG).
Die oder der Beschäftigte befindet sich bereits in sechsmonatiger Pflegezeit, stellt aber dabei fest, dass diese nicht ausreichen wird. Eine vollständige Freistellung wird aber nicht notwendig sein. Er beantragt deshalb entsprechend Beispiel a) eine Reduzierung der Arbeitszeit nach den Regelungen des FPfZG. Er kann dies aber höchstens für 18 Monate tun, weil die Gesamtdauer der Auszeit 24 Monate nicht überschreiten darf (§ 2 Abs. 2 FPfZG). Zusätzlich muss er sie drei Monate im Voraus beantragen, also spätestens mit Ablauf des dritten Monats der Pflegezeit.
- Wenn der nahe Angehörige nicht mehr pflegebedürftig ist, endet die Pflegezeit vier Wochen nach Eintritt der veränderten Umstände (§ 2a Abs. 5 S.1 FPfZG)
- In allen anderen Fällen kann die Pflegezeit nur beendet werden, sofern der Arbeitgeber zustimmt (§ 2a Abs. 5 S.3 FPfZG).
- Die Pflegezeit kann auch für kürzer als 24 Monate in Anspruch genommen, bei Bedarf aber verlängert werden, wenn ein vorgesehener Wechsel der oder des Pflegenden aus einem wichtigen Grund nicht erfolgen kann und sofern der Arbeitgeber zustimmt (§ 2a Abs. 3FPfZG).
- Der Beschäftigte kann beim Amt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben ein zinsloses Darlehen beantragen, um seine Lebenshaltungskosten zu decken.
- Da in Teilzeit weiter gearbeitet wird, endet auch nicht die Versicherungspflicht, das Entgelt wird in reduzierter Form fortgezahlt.
Rechtliche Voraussetzungen für Beamtinnen und Beamte
Für Beamtinnen und Beamte gelten die Regelungen nicht. Das Beamtenrecht beinhaltet aber dem PflegeZG und dem FPfZG entsprechende Normen. Maßgeblich sind die Artikel 89 und 92 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) sowie § 16 der Verordnung über den Urlaub der bayerischen Beamten und Richter (UrlV).
Zudem haben Beamtinnen und Beamte zwar grundsätzlich keinen Anspruch auf ein zinloses Darlehen des BAFzA, aber sie können bei Auftreten einer plötzlichen Pflegebedürftigkeit eines Angehörigen einen Vorschuss gemäß der Bayerischen Vorschussrichtlinie beantragen (Nr. 3.2.8 BayVR).