Finanzielle Leistungen und Unterstützungen

Die Finanzierung eines Studiums mit Familie bedeutet eine ganz besondere Herausforderung. Für Studierende mit Kind(ern) gibt es verschiedene Möglichkeiten, das Studium zu finanzieren. Die Inanspruchnahme der jeweiligen Unterstützungsmöglichkeiten hängt von der konkreten individuellen Situation ab.

Die wichtigsten finanziellen Hilfsangebote haben wir Ihnen an dieser Stelle zusammengestellt.

vor der Geburt

Das Mutterschaftsgeld soll das Arbeitseinkommen während der gesetzlichen Mutterschutzfrist (sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt) ersetzen. Abhängig vom Versicherungsstatus gelten unterschiedliche Regelungen:

Gesetzlich Krankenversicherte
Studentinnen erhalten Mutterschaftsgeld, wenn sie selbst freiwillig- oder pflichtversichertes Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind und während des Studiums in einem Beschäftigungsverhältnis stehen. Das Mutterschaftsgeld beträgt höchstens 13 Euro pro Kalendertag (mehr Informationen § 24i SGB V Mutterschaftsgeld). Hinzu kommt ggf. ein Arbeitgeberzuschuss in Höhe der Differenz zwischen 13 Euro und dem durchschnittlichen Nettoarbeitsentgelt. 

Privat- oder Familienversicherte
Studentinnen, die privatversichert oder in der gesetzlichen Krankenversicherung familienversichert sind, und zu Beginn der Schutzfrist (sechs Wochen vor der Geburt) in einem Arbeitsverhältnis stehen, erhalten ein einmaliges Mutterschaftsgeld in Höhe von 210 Euro vom Bundesversicherungsamt. Hinzu kommt ggf. ein Arbeitgeberzuschuss.

Antragstellung
Der Antrag auf Mutterschaftsgeld wird bei der Krankenkasse, frühestens 7 Wochen vor Entbindungstermin (Attest des Frauenarztes notwendig), gestellt.
Privat- oder Familienversicherte stellen ihren Antrag beim Bundesamt für Soziale Sicherung.

Eine detaillierte Übersicht, ob und in welcher Höhe Sie Anspruch auf Mutterschaftsgeld haben, können Sie dem „Leitfaden zum Mutterschutz“ des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend ab Seite 87 entnehmen.

Die Bundesstiftung „Mutter und Kind“ unterstützt bedürftige Schwangere mit in der Regel ein­maligen Leistungen. Die Mittel der Stiftung werden z.B. für die Erstausstattung des Kindes, Kindermöbel oder Haushaltsgegenstände gewährt. Diese Zuschüsse sind nur möglich, wenn andere Sozialleistungen nicht ausreichen oder nicht rechtzeitig eintreffen. Die Höhe der Hilfe richtet sich nach der persönlichen Situation der Schwangeren, aber auch nach der Gesamtzahl der Antragstellerinnen in Notlagen.

Der Antrag ist frühzeitig, am besten in den ersten Schwangerschaftsmonaten, bei einer der folgenden Schwangerschaftsberatungsstellen zu stellen (nicht bei der Bundesstiftung selbst). 

nach der Geburt

Elterngeld ist eine staatliche finanzielle Unterstützung für Eltern von Säuglingen und Kleinkindern. Auch Studierende haben Anspruch auf Elterngeld und müssen ihr Studium dafür nicht unterbrechen. Elterngeld gibt es im Anschluss an die Mutterschutzfrist für mindesten 12 Monate und in den Varianten Basiselterngeld, Elterngeld Plus und Partnermonate. 

Wenn Sie vor der Geburt Ihres Kindes kein Einkommen hatten, bekommen Sie Elterngeld in Höhe des Mindestbetrages. Das sind 300 Euro monatlich bei Basiselterngeld und 150 Euro monatlich bei ElterngeldPlus. Hatten Sie vor der Geburt Ihres Kindes ein Einkommen, kann dieses zu einem höheren Elterngeld führen.

Neben dem Studium können Studierende bis zu 32 Wochenstunden arbeiten, wie auch Berufstätige. Beziehen Studierende BAföG, bleibt das Elterngeld in Höhe des Mindestbetrages auf die Ausbildungsförderung anrechnungsfrei.

Wenn beide Elternteile studieren und keiner Erwerbstätigkeit nachgehen, hat nur ein Elternteil Anspruch auf Elterngeld. 
Sofern bei einem Elternteil eine Erwerbsminderung durch die Kinderbetreuung entsteht, können beide Elternteile einen Anspruch auf Elterngeld haben. Dies wäre zum Beispiel der Fall, wenn ein Elternteil eine Berufstätigkeit neben dem Studium hätte und durch die Kinderbetreuung dieser nicht mehr in dem üblichen Maße oder gar nicht mehr nachgehen könnte.

Wo kann ich mich informieren?
Weitere interessante und wichtige Aspekte (z.B. die Berechnung des Elterngeldes, eine Checkliste für den Antrag auf Elterngeld, oder wie andere Sozialleistungen auf das Elterngeld angerechnet werden etc.) zum Elterngeld, sind in der Broschüre „Elterngeld, ElterngeldPlus und Elternzeit – Das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz“ des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend zu finden. Diese Broschüre ist auch im Familienbüro in gedruckter Form erhältlich.

Elterngeldrechner

Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit (BEEG) 

Außensprechtage des ZBFS – Region Oberfranken finden an jedem ersten Dienstag des Monats von 9.00 bis 12.00 Uhr im Rathaus in Bamberg Bibliothek, Zi.Nr. 220, Maximiliansplatz 3 statt. 

Eltern bzw. Alleinerziehende, die in Deutschland ihren Wohnsitz bzw. ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, erhalten einkommensunabhängig und steuerfrei jeden Monat Kindergeld . Das Kindergeld ist schriftlich bei der Familienkasse der örtlichen Arbeitsagentur zu beantragen, bei der oder die Antragsteller*in den Wohnsitz hat. Für den Antrag benötigen Sie die Geburtsurkunde im Original. Für ein Kind über 18 Jahren muss zusätzlich ein Studiumsnachweis eingereicht werden.
Seit 1. Januar 2025 beträgt das Kindergeld monatlich 255 Euro pro Kind.

Kindergeld gibt es für alle Kinder bis zum 18. Lebensjahr, für Kinder in Ausbildung seit 1. Januar 2007 bis zur Vollendung des 25. Lebensjahr. Für Kinder ohne Arbeitsplatz wird bis zum 21. Lebensjahr Kindergeld gezahlt.

Für Kinder, die wegen einer Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten, ist es zeitlich unbegrenzt. Voraussetzung ist, dass die Behinderung vor dem 25. Lebensjahr eingetreten ist. Das Kindergeld wird an die Person ausgezahlt, in deren Haushalt sich das Kind befindet.

Erklärfilm vom BMFSFJ: das Kindergeld und auf Englisch

Für ein- und zweijährige Kinder (Hinweis: vom 13. bis zum 36. Lebensmonat) erhalten Eltern 250 Euro pro Monat, ab dem dritten Kind sogar 300 Euro pro Monat. 

Das Familiengeld ist eine Leistung für alle Familien, unabhängig vom Einkommen, der Erwerbstätigkeit oder der Betreuungsform. Wer in Bayern Elterngeld beantragt und bewilligt hat, muss keinen Antrag stellen. Der Elterngeldantrag gilt zugleich auch als Antrag auf Familiengeld. Weitere Informationen finden Sie auf den Internetseiten des ZBFS.

Für Kinder, die ab dem 1. Januar 2025 geboren werden, soll es künftig das Kinderstartgeld geben. Diese einmalige Leistung in Höhe von 3.000 Euro soll zum 1. Geburtstag des Kindes ausbezahlt werden.

Für Eltern, die das Bayerische Familiengeld bereits beziehen, soll es keine Änderungen geben.

Bayern entlastet die Familien bei den Kindergartenbeiträgen. Die Elternbeiträge werden für die gesamte Kindergartenzeit (BayKiBiG geförderte Kindertageseinrichtung) mit 100 Euro pro Kind und Monat bezuschusst. Der Beitragszuschuss wird mit einer Stichtagsregelung an das Kindergartenjahr gekoppelt. Er gilt ab dem 1. September des Jahres, in dem das Kind das dritte Lebensjahr vollendet, und wird bis zur Einschulung gezahlt. 

Gratis für die kleinen Gäste! Den kostenlosen Kinderteller gibt es nur, wenn die Begleitperson ein vollständiges Mittagessen in der Mensa kauft. Als Berechtigung müssen Eltern den sogenannten Mensa-Kinderausweis (Antragstellung) vorzeigen. 

Weitere Informationen auf folgender Seite

bei geringerem Einkommen

Den Kinderzuschlag als zusätzliche Leistung zum Kindergeld können Eltern erhalten, wenn ihr Einkommen den eigenen Lebensunterhalt deckt, es aber nicht oder nur knapp ausreicht, um auch für den gesamten Bedarf der Familie aufzukommen. Die Beantragung erfolgt bei der örtlichen Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit. Der monatliche Höchstbetrag beträgt aktuell (Stand: 1.1.2025) max. 297 Euro pro Kind. 

Ob ein Anspruch auf den Kinderzuschlag besteht, kann mit dem KiZ-Lotsen der Familienkasse geprüft und der Antrag auf Kinderzuschlag kann online gestellt werden.

Gut zu wissen! Bei Kinderzuschlag-Bezug müssen ab 1. August 2019 keine KiTa-Gebühren geleistet werden. Außerdem stehen Bildungs- und Teilhabeleistungen wie das kostenlose Mittagessen in KiTa und Schule oder das Schulbedarfspaket in Höhe von 195 Euro pro Schuljahr zur Verfügung.

Erklärfilm vom BMFSFJ: auf Englisch

Für viele Studierende ist das monatliche BAföG der wichtigste finanzielle Grundpfeiler. Für Schwangere und Studierende mit Kindern, die BAföG erhalten, gibt es eine Reihe von Sonderregelungen. So wird u.a. ein Kinderbetreuungszuschlag gewährt und es erfolgt abhängig vom Alter des/der Kindes/r eine Förderung über die Regelstudienzeit hinaus. 

Studierende, die mit mindestens einem eigenen Kind unter vierzehn Jahren zusammenleben, erhalten auf Antrag einen pauschalen Kinderbetreuungszuschlag in Höhe von 160 Euro pro Monat für jedes Kind. 
Der Kinderbetreuungszuschlag wird als Vollzuschuss gewährt und muss nicht zurückgezahlt werden. Erhalten beide Elternteile BAföG, kann nur ein Elternteil den Kinderbetreuungszuschlag beantragen.

Detaillierte Informationen entnehmen Sie bitte dem Merkblatt zur Förderung nach dem BAföG in den Fällen von Schwangerschaft und Kindererziehung

Studierende Eltern können für sich selbst oder andere Haushaltsmitglieder, die kein BAföG beziehen, unter engen Voraussetzungen Wohngeld beantragen. Die Höhe des Wohngeldes hängt von der Anzahl der Haushaltsmitglieder, Kaltmiete und dem Einkommen des Haushaltes ab. 

Der Antrag erfolgt bei der Stadt Bamberg oder online über diesen Link.

Mehr Informationen hierzu (Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat).

Madame Courage ist ein Projekt des SkF Landesverbandes Bayern zur finanziellen Förderung von alleinerziehenden Studentinnen an bayerischen Hochschulen in der Abschlussphase ihres Studiums. Die zeitlich befristete Förderung aus den Stiftungsmitteln für maximal zwei Semester soll junge Mütter, die über keine ausreichenden Finanzen verfügen, in die Lage versetzen, ihre Abschlussprüfungen abzulegen.

Das MAWISTA Stipendium unterstützt Studierende, die einen Auslandsaufenthalt (Studium) mit Kind planen. Internationale Studierende, die ihr Auslandsstudium in Deutschland mit Kind bewältigen, können sich ebenfalls für das Stipendium bewerben. Das Stipendium umfasst eine Einmalzahlung in Höhe von 3.000 Euro. 

Hilfebedarf & Härtefall

Studierende haben in der Regel keinen Anspruch auf Bürgergeld oder Leistungen vom Jobcenter, da sie vorrangig BAföG beziehen können. 

Allerdings gibt es einige Ausnahmen (Außergewöhnliche Härtefälle, Mehrbedarfe, Studienunterbrechung, Studierende mit Kind, Teilzeitstudium, zwischen Bachelor und Master). Zum Beispiel: Studentinnen, die sich aufgrund von Schwangerschaft, Kinderbetreuung oder Krankheit vom Studium haben beurlauben lassen, haben keinen Anspruch auf Leistungen nach dem BAföG. Sie können, bei entsprechender Bedürftigkeit, Bürgergeld beziehen. Dieses beinhaltet einen Regelsatz, angemessene Kosten für Heizung und Unterkunft sowie Mehrbedarfe und einmalige Leistungen. Ausführliche Informationen zu den Ausnahmen sind übersichtlich auf den Seiten des Studierendenwerks erläutert. 

Ob Anspruch auf Bürgergeld besteht, ist stark abhängig vom Einzelfall und sollten in jedem Fall eine Beratung in Anspruch nehmen.

Nähere Informationen zum Bürgergeld erteilt das Jobcenter Stadt Bamberg.

Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene, die Bürgergeld oder Sozialhilfe erhalten oder deren Eltern den Kinderzuschlag oder Wohngeld beziehen, haben grundsätzlich einen Rechtsanspruch auf das Bildungspaket. Die Leistungen beziehen sich auf Ausflüge, persönlichen Schulbedarf, Schülerbeförderung, Lernförderung und Aufwendungen für Mittagessen in Kindertagesstätte (Kita), Schule und in der Kindertagespflege. Daneben kann für die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft ein Betrag von pauschal 15 Euro monatlich bezuschusst werden. 

In den Universitätsmensen kann Ihr Kind kostenlos essen. 

Günstige Kinderkleidung und Kinderspielsachen sind auf speziellen Basaren und Flohmärkten erhältlich. Hier ein guter Überblick. 

Däumling der Familienpass bietet Ermäßigungen, Gutscheine und Angebote im Alltag und bei der Freizeitgestaltung.

im Notfall

Unterhalt für Kinder von Alleinerziehenden

Im Gegensatz zu Kindern, die mit beiden Elternteilen zusammenleben, haben Ihre Kinder Anspruch auf Unterhaltszahlungen vom anderen Elternteil. Hierfür gibt es klare gesetzliche Regelungen. Die Höhe richtet sich nach der Düsseldorfer Tabelle die jährlich angepasst wird. 
Sollte der andere Elternteil nicht in der Lage sein, Unterhalt zu zahlen (weil er beispielsweise ebenfalls studiert), haben Sie die Möglichkeit Unterhaltsvorschuss (UVG) beim Jugendamt zu beantragen. 
Die Höhe des Unterhaltsvorschusses richtet sich nach dem Alter der Kinder und beträgt seit dem 1. Januar 2025 monatlich:

  • für Kinder bis zu 5 Jahren: 27 Euro
  • für Kinder von 6 Jahren bis 11 Jahren: 299 Euro
  • für Kinder von 12 Jahren bis 17 Jahren: 394 Euro

Der Unterhaltsvorschuss ist, wie der Name schon sagt, ein „Vorschuss“. Dieser kann beantragt werden, wenn der andere Elternteil keinen oder zu wenig Unterhalt leistet. Nachdem der Antrag beim Jugendamt eingegangen ist, wird das Jugendamt den anderen Elternteil auf dessen Unterhaltspflicht hinweisen und Einkommensnachweise einfordern. Danach wird das Jugendamt in Verhandlungen über die Leistungsfähigkeit des anderen Elternteils treten. 

Beratung in Unterhaltsfragen sowie Geltendmachung von Unterhalt bietet das Jugendamt der Stadt Bamberg.

Die Broschüre „Der Unterhaltsvorschuss. Eine Hilfe für Alleinerziehende und ihre Kinder“ kann heruntergeladen als auch bestellt werden. 

Das Studierendenwerk bietet umfasssende Informationen.