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Finanzielle Leistungen und Unterstützungen
Für Studierende mit Kind(ern) ist es keine leichte Aufgabe, Kinderbetreuung, Studium und einen möglichen Nebenjob unter einen Hut zu bringen. Hier ist nicht nur eine Menge Organisationstalent gefragt. Auch Ressourcen wollen geschickt genutzt und Hilfsangebote angenommen werden. Insbesondere solche, die bei der Finanzierung helfen, haben wir im Folgenden zusammengestellt, die man einzeln oder in Kombination nutzen kann.
Zum Einstieg kann das Infotool Familie vom BMFSFJ hilfreich sein, auf welche Familienleistungen oder –hilfen Sie oder Ihre Familie voraussichtlich Anspruch haben.
Ihr Studium müssen Sie nicht unterbrechen, um Elterngeld zu bekommen. Elterngeld gibt es in den Varianten Basiselterngeld, Elterngeld Plus und Partnermonate. Wie viele Stunden Sie pro Woche dafür aufwenden, spielt keine Rolle. Es dürfen auch mehr als 32 Stunden pro Woche sein - anders als wenn Sie arbeiten würden.
Wenn Sie vor der Geburt Ihres Kindes kein Einkommen hatten, bekommen Sie Elterngeld in Höhe des Mindestbetrages. Das sind 300 Euro monatlich bei Basiselterngeld und 150 Euro monatlich bei ElterngeldPlus. Hatten Sie vor der Geburt Ihres Kindes ein Einkommen, kann dieses zu einem höheren Elterngeld führen.
Neben dem Studium können Studierende bis zu 32 Wochenstunden arbeiten, wie auch Berufstätige. Beziehen Studierende BAföG, bleibt das Elterngeld in Höhe des Mindestbetrages auf die Ausbildungsförderung anrechnungsfrei.
Wo kann ich mich informieren?
Außensprechtage des ZBFS – Region Oberfranken finden an jedem ersten Dienstag des Monats im Rathaus in Bamberg und an jedem ersten Donnerstag des Monats im Landratsamt Lichtenfels statt. Ausführliche Elterngeldbroschüren erhalten Sie unter www.bmfsfj.de. Antragsformulare, Hinweise zur Online-Antragstellung und weitere Informationen finden Sie unter www.zbfs.bayern.de.
Erklärfilm vom BMFSFJ: das Elterngeld
Für ein- und zweijährige Kinder (Hinweis: vom 13. bis zum 36. Lebensmonat) erhalten Eltern 250 Euro pro Monat, ab dem dritten Kind sogar 300 Euro pro Monat.
Das Familiengeld ist eine Leistung für alle Familien, unabhängig vom Einkommen, der Erwerbstätigkeit oder der Betreuungsform. Wer in Bayern Elterngeld beantragt und bewilligt hat, muss keinen Antrag stellen. Der Elterngeldantrag gilt zugleich auch als Antrag auf Familiengeld. Weitere Informationen finden Sie auf den Internetseiten des ZBFS.
Für Kinder, die ab dem 1. Januar 2025 geboren werden, soll es künftig das Kinderstartgeld geben. Diese einmalige Leistung in Höhe von 3.000 Euro soll zum 1. Geburtstag des Kindes ausbezahlt werden.
Für Eltern, die das Bayerische Familiengeld bereits beziehen, soll es keine Änderungen geben.
Eltern bzw. Alleinerziehende, die in Deutschland ihren Wohnsitz bzw. ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, erhalten einkommensunabhängig und steuerfrei jeden Monat Kindergeld . Das Kindergeld ist schriftlich bei der Familienkasse der örtlichen Arbeitsagentur zu beantragen, bei der oder die Antragsteller*in den Wohnsitz hat. Für den Antrag benötigen Sie die Geburtsurkunde im Original. Für ein Kind über 18 Jahren muss zusätzlich ein Studiumsnachweis eingereicht werden.
Seit 1. Januar 2025 beträgt das Kindergeld monatlich 255 Euro pro Kind.
Kindergeld gibt es für alle Kinder bis zum 18. Lebensjahr, für Kinder in Ausbildung seit 1. Januar 2007 bis zur Vollendung des 25. Lebensjahr. Für Kinder ohne Arbeitsplatz wird bis zum 21. Lebensjahr Kindergeld gezahlt.
Für Kinder, die wegen einer Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten, ist es zeitlich unbegrenzt. Voraussetzung ist, dass die Behinderung vor dem 25. Lebensjahr eingetreten ist. Das Kindergeld wird an die Person ausgezahlt, in deren Haushalt sich das Kind befindet.
Erklärfilm vom BMFSFJ: das Kindergeld und auf Englisch
Den Kinderzuschlag als zusätzliche Leistung zum Kindergeld können Eltern erhalten, wenn ihr Einkommen den eigenen Lebensunterhalt deckt, es aber nicht oder nur knapp ausreicht, um auch für den gesamten Bedarf der Familie aufzukommen. Die Beantragung erfolgt bei der örtlichen Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit. Der monatliche Höchstbetrag beträgt aktuell (Stand: 1.1.2025) max. 297 Euro pro Kind.
Ob ein Anspruch auf den Kinderzuschlag besteht, kann mit dem KiZ-Lotsen der Familienkasse geprüft und der Antrag auf Kinderzuschlag kann online gestellt werden.
Gut zu wissen! Bei Kinderzuschlag-Bezug müssen ab 1. August 2019 keine KiTa-Gebühren geleistet werden. Außerdem stehen Bildungs- und Teilhabeleistungen wie das kostenlose Mittagessen in KiTa und Schule oder das Schulbedarfspaket in Höhe von 195 Euro pro Schuljahr zur Verfügung.
Erklärfilm vom BMFSFJ: auf Englisch
Finanzielle Unterstützung kann die Landesstiftung „Hilfe für Mutter und Kind“ (Schwangere in Not) einkommensabhängig gewähren. Sie greift bis zum dritten Lebensjahr des Kindes und versteht sich als schnelle und unbürokratische Hilfe zur Lebensführung, wenn eine echte Notlage vorliegt. Auf diese Beihilfe besteht kein Rechtsanspruch, da es sich um freiwillige Leistungen handelt, die zur Ergänzung der gesetzlichen Hilfen in Betracht kommen. Bei der Berechnung des Bedarfs werden Erziehungsgeld, Unterhaltszahlungen und das Kindergeld als Einkommen angerechnet. Einen Antrag auf Zuwendung der Landesstiftung können nur schwangere Frauen stellen, die ihren Hauptwohnsitz in Bayern haben. Die Landesstiftung hilft u. a. bei der Anschaffung von Schwangerenbekleidung oder der Erstausstattung des Kindes. Sie übernimmt z. B. auch Babysitterkosten, allerdings erst, wenn nachweislich keine andere Betreuung des Kindes (z. B. in einer Kinderbetreuungsstätte) möglich ist.
Wichtig:
Der Antrag an die Landesstiftung „Hilfe für Mutter und Kind“ muss noch während der Schwangerschaft gestellt werden. Informationen und Anträge gibt es bei den Beratungsstellen in Bamberg oder hier.