Elternzeit, Elterngeld & ElterngeldPlus
Im folgenden Abschnitt finden Sie auszugsweise Informationen zum Thema 'Elternzeit & Elterngeld'. Detaillierte Informationen erhalten Sie von der Personalabteilung, sowie auf den Internetseiten des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend. Erklärfilme vom BMFSFJ: das Elterngeld und vom ZBFS Bayern: das Elterngeld.
Elternzeit
Anspruch auf Elternzeit haben Mütter und Väter, die in einem Arbeitsverhältnis stehen.
Für den Anspruch auf Elternzeit müssen außerdem die folgenden Voraussetzungen vorliegen:
- Die Berechtigte bzw. der Berechtigte lebt mit dem Kind im selben Haushalt,
- betreut und erzieht es überwiegend selbst und
- arbeitet während der Elternzeit nicht mehr als 30 Wochenstunden.
Die Elternzeit kann in jedem Arbeitsverhältnis genommen werden, also auch bei befristeten Verträgen (kann um die Zeit verlängert werden die man in Elternzeit ist) , bei Teilzeitarbeitsverträgen und bei geringfügigen Beschäftigungen.
Ein Anspruch auf Elternzeit besteht bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes (also bis Ablauf des Tages vor dem dritten Geburtstag). Ein Anteil von bis zu zwölf Monaten der Elternzeit kann auf die Zeit bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes übertragen werden, wenn die Arbeitgeberseite zustimmt. Die Inanspruchnahme von Elternzeit ist grundsätzlich unabhängig vom Bezug des Elterngeldes möglich.
Die Mutterschutzfrist wird auf die mögliche dreijährige Gesamtdauer der Elternzeit angerechnet.
Jeder Elternteil kann Elternzeit beanspruchen - unabhängig davon, in welchem Umfang die Partnerin bzw. der Partner die Elternzeit nutzt. Den Eltern steht frei, wer von ihnen Elternzeit nimmt und für wleche Zeiträume. Elternzeit kann auch für einzelne Monate oder Wochen genommen werden.
Die Elternzeit bedarf nicht der Zustimmung des Arbeitgebers - gewisse Regeln bei der Anmeldung sind jedoch einzuhalten. Spätestens sieben Wochen vor ihrem Beginn muss die Elternzeit schriftlich gegenüber dem Arbeitgeber verlangt werden. Das gilt auch, wenn sich die Elternzeit unmittelbar an die Geburt des Kindes oder an die Mutterschutzfrist anschließen soll
Was ist bei der Anmeldung zu beachten?
Gleichzeitig mit der schriftlichen Anmeldung muss man sich verbindlich festlegen, für welche Zeiträume innerhalb von zwei Jahren die Elternzeit genommen werden soll.
Elterngeld
Wer hat Anspruch auf Elterngeld?
Anspruch auf Elterngeld haben Mütter und Väter, die
- ihre Kinder nach der Geburt selbst betreuen und erziehen,
- nicht mehr als 30 Stunden in der Woche erwerbstätig sind,
- mit ihren Kindern in einem Haushalt leben und
- einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben.
Elterngeld wird für Lebensmonate des Kindes gewährt.
Das Elterngeld orientiert sich an der Höhe des monatlich verfügbaren Nettoeinkommens, welches der betreuende Elternteil vor der Geburt des Kindes hatte und welches nach der Geburt wegfällt. Das entfallende Einkommen wird mit bis zu 67% des maßgeblichen Nettoeinkommens ersetzt. Das Elterngeld beträgt mindestens 300 Euro und höchstens 1.800 Euro. Das Elterngeld beträgt auch für nicht erwerbstätige Elternteile mindestens 300 Euro.
Elterngeld kann in den ersten 14 Lebensmonaten in Anspruch genommen werden. Ein Elternteil kann mindestens für zwei Monate und höchstens für zwölf Monate Elterngeld in Anspruch nehmen. Anspruch auf zwei weitere Monatsbeträge haben die Eltern, wenn beide vom Angebot des Elterngeldes Gebrauch machen möchten (Partnermonate).
Weitere Informationsbroschüren für Beschäftigte des Freistaats Bayern finden sie auch auf den Internetseiten des Bayerischen Staatsministeriums für Finanzen.
Das ElterngeldPlus ermöglichst Mütter und Väter Elterngeldbezug und Teilzeitarbeit einfacher miteinander zu kombinieren. Die Nachfrage nach Teilzeit steigt somit, insbesondere nach vollzeitnahen Teilzeitmodellen. Vor allem Mütter erhalten hierdurch einen Anreiz, nach der Geburt ihres Kindes frühzeitiger in Teilzeit wieder in den Beruf einzusteigen, weil sie Elterngeld und Teilzeitarbeit miteinander kombinieren und länger ElterngeldPlus beziehen können. Außerdem können Eltern über den Partnerschaftsbonus jeweils bis zu vier zusätzliche ElterngeldPlus-Monate in Anspruch nehmen, wenn sie beide zwischen 25 und 30 Stunden arbeiten.
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