Beurlaubung

Nach Art. 93 Abs. 2 des Bayerischen Hochschulinnovationsgesetzes besteht die Möglichkeit, dass sich Immatrikulierte aus wichtigem Grund von der Verpflichtung zu einem ordnungsgemäßen Studium beurlauben lassen.

Wenn Sie aufgrund Ihrer Erkrankung oder Behinderung vorübergehend nicht studierfähig sind, ist dies zum Beispiel ein wichtiger Grund für eine Beurlaubung.

Einen Antrag auf Beurlaubung können Sie mit einem geeigneten Nachweis (z.B. einem fachärztlichen Attest, aus dem hervorgeht, dass Sie aufgrund Ihrer Erkrankung nicht voll studierfähig sind) in der Studierendenkanzlei einreichen.

Weitere Informationen erhalten Sie unter dem Link Beurlaubung, wo Sie auch das Formular finden können.

Achtung! Im Urlaubssemester ist kein BAföG möglich! Jedoch kann in Krankheitsfällen Bürgergeld beantragt werden.

Teilzeitstudium

Nicht für jeden Studierenden eignet sich ein Vollzeitstudium, d.h ein Studium in Vollzeit. Für fast alle Studiengänge ist ein Ausweichen auf das Modell Teilzeitstudium möglich. Wer aus privaten Gründen, wie zum Beispiel auf Grund einer chronischen Krankheit oder einer Behinderung nicht ausreichend Zeit für ein Vollzeitstudium aufbringen kann, wird ein Studium in Teilzeit besser umsetzen können.

Die Einschreibung in einen Teilzeitstudiengang ist ohne Angabe von Gründen und der Wechsel von Vollzeit zu Teilzeit ohne Antrag zu jedem Semester möglich.

Auch hier gilt, klären Sie all diese Formalitäten rechtzeitig!

Bitte bedenken Sie etwaige Konsequenzen des Teilzeitstudiums für Ihr BAföG, Ihr Kindergeld oder die Dauer der studentischen Krankenversicherung. Zur Zeit bekommt ein Studierender nur BAföG im Vollzeitstudium - jedoch laufen auf politischer Ebene Anträge auf BAföG-Förderung auch bei Teilzeitstudium.

Weitere Informationen seitens der Universität  zum Teilzeitstudium