Satzung des Bamberger Zentrums für Künstliche Intelligenz
Amtliche Veröffentlichungen:
- Satzungsänderung vom 12.03.2024(86.7 KB)
- Satzung vom 10.08.2023(93.8 KB, 4 Seiten)
Rechtlich nicht verbindlicher Auszug aus der Satzung:
§ 1 Institutionelle Verankerung
(1) Das Bamberger Zentrum für Künstliche Intelligenz/Bamberg Center for Artificial Intelligence (BaCAI) ist eine zentrale wissenschaftliche Einrichtung der Otto-Friedrich- Universität Bamberg zur Koordinierung der KI-Forschungsaktivitäten an der Universität sowie zur Vertretung der KI-Foschung in nationalen und internationalen Verbünden.
(2) Zentrales Ziel des Zentrums ist die Förderung der Entwicklung von Methoden der Künstlichen Intelligenz an der Otto-Friedrich-Universität Bamberg.
§ 2 Aufgaben
(1) Das Zentrum fördert die Forschung auf dem Gebiet der Künstlichen Intelligenz und deren Transfer in Zusammenarbeit mit Fächern aus den Forschungsschwerpunkten der Universität.
(2) Das Zentrum fördert die Kooperation mit Institutionen und Unternehmen sowie mit der nationalen und internationalen Forschung im Bereich KI.
(3) Das Zentrum ist Anlaufstelle für Beratungsbedarf bezogen auf Konzepte und Anwendung von KI-Methoden, das sich an alle Mitglieder der Otto-Friedrich-Universität Bamberg wendet.
§ 3 Mitglieder
(1) Mitglieder des Zentrums sind die Inhaberinnen und Inhaber der KI-Professuren, der KI-Lehrstühle und der KI-Juniorprofessuren, ergänzt um Forschende aus den Bereichen der methodischen Grundlagen der KI sowie um Forschende an KI- Anwendungen.
(2) Gemäß der Querschnittsfunktion der Fakultät Wirtschaftsinformatik und Angewandte Informatik (WIAI) haben die KI-Professuren starke interdisziplinäre Bezüge zu allen anderen Fakultäten der Otto-Friedrich-Universität Bamberg, diese werden durch Kooperation des BaCAI mit dem Zentrum für Innovative Anwendungen der Informatik (ZIAI) umgesetzt, das aus seinen Mitgliedern Vertreterinnen und Vertreter für das BaCAI benennt.
(3) Mitglieder des Zentrums können alle an der Otto-Friedrich-Universität Bamberg tätigen Professorinnen und Professoren, Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren, Privatdozentinnen und Privatdozenten sowie promovierte und promovierende Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler sein, die auf dem Gebiet der Künstlichen Intelligenz forschen.
(4) Die Mitglieder streben eine enge regelmäßige Kooperation an.
(5) Der Beitritt erfolgt durch eine entsprechende schriftliche Erklärung gegenüber dem Leitungsgremium; im Zweifelsfall entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 4 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wählt das Leitungsgremium und entscheidet über dessen Vorschläge zum Arbeitsprogramm des Zentrums.
(2) Die Mitgliederversammlung tritt auf Antrag der Leitung beziehungsweise auf Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder, wenigstens jedoch einmal im Semester, zusammen.
(3) Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der Anwesenden; Stimmübertragung ist möglich.
§ 5 Leitungsgremium
(1) Für die Leitung des Zentrums werden für die Dauer von vier Jahren mindestens drei Professorinnen beziehungsweise Professoren sowie ein Mitglied aus der Gruppe der
wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen, Mitarbeiter und Promovierenden gewählt.
(2) Eine Vertreterin oder ein Vertreter aus der Gruppe der Professorinnen und Professoren wird zur geschäftsführenden Direktorin beziehungsweise zum geschäftsführenden Direktor gewählt.
(3) Die weiteren Mitglieder des Leitungsgremiums können nach Notwendigkeit und Absprache die Direktorin beziehungsweise den Direktor vertreten.
§ 6 Ethische Fragen von KI-Forschung
(1) Das Thema Ethik der Künstlichen Intelligenz ist fester Bestandteil der Forschung des Zentrums.
(2) Alle Aktivitäten im Zentrum achten die Richtlinien für gute Wissenschaftliche Praxis der DFG sowie die Ethik-Richtlinien der Gesellschaft für Informatik.
(3) In Fällen, bei denen Zweifel an der Einhaltung ethischer Grundsätze besteht, wird eine Stellungnahme von Mitgliedern des Ethikrats der Otto-Friedrich-Universität Bamberg, die nicht Mitglieder des Zentrums sind, erbeten.
§ 7 Evaluation des Zentrums
(1) In Abständen von höchstens fünf Jahren findet eine Evaluation des Zentrums durch zwei externe Gutachtende statt.
(2) Zur Vorbereitung der Evaluierung ist jährlich ein Bericht an die Universitätsleitung zu geben.
§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft im Zentrum endet mit dem Ausscheiden aus der Otto-Friedrich-Universität Bamberg oder auf eigenen Antrag.