Formulare, Infos und Merkblätter

PDF-Dokumente bitte ausschließlich mit Adobe Acrobat öffnen. Bei der Verwendung anderer Anwendungen (z. B. Vorschau von Apple oder Firefox) kann es vorkommen, dass es beim Ausdruck zu Darstellungsproblemen (z. B. Schriftgröße) kommt.

Wichtige Hinweise

Falls Sie beim Öffnen eines PDF-Dokuments die unten stehende Fehlermeldung erhalten, gehen Sie bitte wie folgt vor:

  1. Download des Dokuments auf den Computer (Rechtsklick auf den Link und im Menü "Ziel Speichern unter" auswählen).
  2. Öffnen des Dokuments mit dem Programm "Adobe Acrobat (Reader)".

Immer wieder kommt es vor, dass Aktualisierungen auf der Homepage beim Endanwender nicht dargestellt werden. Dies liegt am vorhanden Browser-Cache. Zum Löschen dieses Speichers folgen Sie bei Firefox den folgenden Schritten:

1. Firefox Einstellungen öffnen

2. Datenschutz & Sicherheit öffnen und Websitedaten löschen

 

Bei technischen Problemen im Intranet z. B.

  • Kontoauszüge
  • Hilfskraftvertrag (z. B. Probleme beim Drucken, Kostenstelle oder Projekt wird nicht angezeigt)

wenden Sie sich bitte an Herrn Haselbek (Z/IS) unter der Durchwahl 1424 (bevorzugt per Mail an christoph.haselbek(at)uni-bamberg.de).

Formulare, Infos und Merkblätter

Die Einstellungsvoraussetzungen für Akademische Rätinnen und Räte sind im Art. 71 Abs. 1 des Bayerischen Hochschulinnovationsgesetzes (BayHIG) geregelt.

Für die Ernennung zur Akademischen Oberrätin oder zum Akademischen Oberrat kommen gemäß Art. 73 Abs. 4 Satz 2 BayHIG zusätzlich zu diesen Einstellungsvoraussetzungen die Einstellungsvoraussetzungen für Professorinnen und Professoren an Universitäten (Art. 57 Abs. 1 BayHIG) hinzu.

Für die individuelle Prüfung steht Ihnen das Referat III/1 (personal3-1(at)uni-bamberg.de) gerne zur Verfügung.

Mit dem folgenden Formular zeigen Sie Ihre Arbeitsunfähigkeit an:

Arbeitsunfähigkeitsmeldung

Nach dem Anlegen der Arbeitsunfähigkeitsmeldung erhalten Sie eine E-Mail mit einem Link und können darüber die Daten ändern bzw. ergänzen.
Folgemeldungen bzw. die Wiederaufnahme des Dienstes müssen ebenfalls über den Link aus der E-Mail erfolgen!
Falls Sie gleich eine Wiederaufnahme des Dienstes ohne vorherige Erstmeldung eintragen wollen, können Sie dies über diesen Link ebenfalls tun.

NEU! NEU! NEU! NEU!
Video-Erklärung zum Anlegen einer Arbeitsunfähigkeitsmeldung(89.7 MB)
Video-Erklärung für Folgemeldungen bzw. Wiederaufnahme des Dienstes(57.1 MB)

Hier finden sie eine Anleitung zum Ausfülllen des Formulars.
Hier finden sie eine Allgemeine Anleitung zum Formularserver.

Bei technischen Fragen wenden Sie sich bitte an formulare(at)uni-bamberg.de.

Informationen zum Verhalten bei Arbeitsunfähigkeit entnehmen Sie bitte hier:

Im Hochschulbereich findet das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) und das Wissenschaftszeitvertragsgesetz (WissZeitVG) Anwendung.

Nichtwissenschaftliches Personal:

Nichtwissenschaftliches Personal wird ausschließlich nach § 14 TzBfG befristet. Eine Befristung nach dem WissZeitVG ist seit dem 17.03.2016 nicht mehr möglich.

Wissenschaftliches Personal:

  • TzBfG: Bei einer Befristung nach diesem Gesetz ergibt sich hieraus kein Anspruch auf eine eigene wissenschaftliche Qualifizierung im Rahmen des Arbeitsvertrages.
  • WissZeitVG: Im Rahmen einer Befristung nach dem WissZeitVG wird unterschieden zwischen einer"Quaifizierungsbeschäftigung" und einer "Projektbeschäftigung". Bei einer "Qualifizierungsbeschäftigung" wird das Ziel der eigenen wissenschaftlichen Qualifizierung in den Vordergrund gestellt, weshalb hier im Rahmen des Arbeitsverhältnisses Arbeitszeit zur Erlangung dieses Ziels zur Verfügung gestellt wird. Bei einer "Projektbeschäftigung" besteht dieser Anspruch nicht.
    Ergänzend zum WissZeitVG existieren die Gründsätze der staatlichen bayerischen Hochschule zum Umgang mit Befristungen nach dem WissZeitVG und zur Förderung von Karriereperspektiven für den wissenschaftlichen Nachwuchs.

Für die Beihilfe ist das Landesamt für Finanzen zuständig. Die folgenden Links führen zu den entsprechenden Seiten:

Aktuelles Informationsblatt(1.3 MB, 4 Seiten) zum Thema Beihilfe.

Betriebliches Eingliederungsmanagement

Wir möchten Sie über die Möglichkeit des betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM) informieren.

Der Gesetzgeber hat mit dem betrieblichen Eingliederungsmanagement ein Instrument geschaffen, um nach längeren bzw. häufigeren Erkrankungen die Eingliederung in den Arbeitsprozess zu erleichtern und erneuter Arbeitsunfähigkeit vorzubeugen.

Ziel des betrieblichen Eingliederungsmanagements ist es, Sie dabei zu unterstützen,

- Ihre Gesundheit zu stabilisieren oder zu verbessern und auf Sie individuell abgestimmte Maßnahmen zu finden, damit Sie Ihre Arbeit wieder aufnehmen können und Ihnen die Arbeitsausführung erleichtert wird.

Zur besseren Information über die Bedeutung, die Anwendung und den Ablauf des betrieblichen Eingliederungsmanagements finden Sie hier die Informationsbroschüre zum BEM.

Wir würden uns freuen, wenn es mit Hilfe des BEMs vielleicht Ansätze geben könnte, mit denen Ihre Gesundheit unterstützt werden könnte.

Die Entscheidung von Ihnen bezüglich des Angebots über die Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements steht Ihnen völlig frei und ist ohne Auswirkung auf das weitere Beschäftigungsverhältnis.

Das Rundschreiben der Kanzlerin und des Präsidenten zum betrieblichen Eingliederungsmanagement finden Sie hier.

Hinweis zum Rundschreiben: Aufgrund von Datenschutzrechtlichen Gründen ist es nicht mehr möglich, dem Vorgesetzten/der Vorgesetzten einen Abdruck des Schreibens zukommen zu lassen.

Hinweis: Das BEM ist nicht gleichzusetzen mit einer Wiedereingliederung. Die Wiedereingliederung kann aus einem BEM-Gespräch als Maßnahme vereinbart werden.

Die Bezügeabrechnung erfolgt durch das Landesamt für Finanzen. Bei Rückfragen zu Ihrer Bezügeabrechnung wenden Sie sich an den zuständigen Bezügeabrechner beim Landesamt für Finanzen. Diesen finden Sie auf Ihrer letzten Bezügeabrechnung.

Die Abteilung III - Personal kann Ihnen daher in dieser Angelegenheit nur nachgeordnet behilflich sein.

Folgende Links und Dokumente können Ihnen in Bezug auf die Bezüge hilfreich sein:

Alle Informationen zur Bildschirmarbeitsplatzbrille finden sie hier: /asa/bildschirmarbeitsplatzbrille#c

 

 

    Checkliste: Einstellung von Beschäftigten(235.1 KB, 2 Seiten)

    Checkliste: Beendigung des Arbeitsverhältnisses(232.7 KB, 2 Seiten)

    Informationen für Beamte und Beschäftigte hinsichtlich der EU-Datenschutz-Grundverordnung.

    Informationen zum Datenschutz für den Bereich

    Zu den folgenden Themen existieren zurzeit Dienstvereinbarungen:

    Die erforderlichen Anlagen zu den Einstellungsanträgen (Einstellungsunterlagen) finden Sie in der Rubrik "Einstellungsunterlagen".

    Hinweise für die Beschäftigung von Hilfskräften:

    Einstellung von nebenberuflichen Hilfskräften (inkl. Informationen zu Parallelverträgen)(4.4 MB, 8 Seiten)

    Erforderlich bei Neu- und Wiedereinstellungen:

    Niederschrift nach dem Nachweisgesetz(275.6 KB)  (bitte speichern und mit Adobe öffnen)
    Die Niederschrift ist nur bei Neueinstellungen und bei Personen, die länger als 1 Jahr nicht an der Otto-Friedrich-Universität Bamberg beschäftigt waren, erforderlich.

     

    Die gesamten Einstellungsunterlagen für Ihre jeweilige Personalkategorie finden Sie untenstehend:

    Wer Elternzeit beanspruchen will, muss sie

    • für den Zeitraum bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes spätestens sieben Wochen und
    • für den Zeitraum zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes spätestens 13 Wochen

    vor Beginn der Elternzeit schriftlich vom Arbeitgeber verlangen (siehe § 16 Abs. 1 BEEG).

    Beantragen Sie die Elternzeit bitte mit folgendem Formular: Antrag auf Elternzeit(771.5 KB, 2 Seiten)

    Schicken Sie das ausgefüllte und unterschriebene Formular mit einer Kopie der Geburtsurkunde Ihres/Ihrer Kindes/Kinder an Ihre/n zuständige/n Sachbearbeiter/in der Abteilung III, damit Sie anschließend eine Bestätigung der Ihnen gewährten Elternzeit zugeschickt bekommen können.

    Für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit wird Ihr Erholungsurlaub um 1/12 gekürzt, es sei denn, Sie leisten bei Ihrem Arbeitgeber während der Elternzeit Teilzeitarbeit.

    Zusätzlich für Beamtinnen/Beamte:
    Für die Dauer der Elternzeit werden Beamtinnen/Beamten die Beiträge für ihre Kranken- und Pflegeversicherung zwischen 30,00 Euro und bis zu 80,00 Euro erstattet (für die Besoldungsgruppen A2 bis A11), wenn die Dienstbezüge vor Beginn der Elternzeit die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht überschritten haben. Gerne gibt Ihnen hierzu Ihr/e zuständige/r Sachbearbeiter/in der Bezügestelle weitere Informationen. Das entsprechende Formular des Landesamtes für Finanzen (KV-Erklärung, § 26 Abs. 1 UrlMV) finden Sie hier: LfF Formularcenter

    Kontakthalteprogramm:
    Informationen zum Kontakthalteprogramm finden Sie unter den Seiten des Familienbüros.

    Wiederaufnahme des Dienstes:
    Nach dem Ende Ihrer Elternzeit benutzen Sie bitte zur Wiederaufnahme Ihres Dienstes das Formular von Ihrem zuständigen Referat.
    Formular für

    Wenn Sie ins Ausland entsendet werden, schicken Sie bitte das folgende Formular an Ihr zuständiges Personalreferat: Entsendung ins Ausland - A1-Antrag

    ACHTUNG: Bitte beachten Sie die Bearbeitungsfrist von 3 Wochen und reichen den Antrag rechtzeitig ein.

    Eine Beschreibung zur Bedienung finden Sie hier(216.6 KB, 2 Seiten).

    Eine allgemeine Beschreibung zum Formularserver finden Sie hier.

    Weitere Informationen finden Sie im Internet:

    Sozialversicherungsrechtliche Informationen zur Entsendung / Dienstreise ins Ausland finden Sie auf den Seiten des GKV Spitzenverbandes.

    Wichtig für Personen mit einer privaten Krankenversicherung:

    Die Beantragung ist bei Personen mit einer privaten Krankenversicherung nur erforderlich, wenn die Entsendung innerhalb Europas oder in ein Land mit einem bilateralen Abkommen erfolgt. Die Länder, bei denen eine Beantragung erforderlich ist, sind namentlich auf der Seite GKV Spitzenverbandes genannt.

    Für nichtwissenschaftliche Beschäftigte liegt die Zuständigkeit bei Referat III/2 der Abteilung III - Personal.

    Angeboten werden insbesondere interne Fortbildungen (z. B. Englisch- und Computerkurse) sowie Fortbildungen bei der Bayerischen Verwaltungsschule oder der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege in Bayern.

    Neben diesen allgemeinen Angeboten besteht selbstverständlich auch die Möglichkeit sich für spezielle Themen seines konkreten Arbeitsgebietes bei entsprechenden Anbietern anmelden zu lassen.

    Wenn Sie ein Seminar besuchen möchten, sollten Sie zunächst das Einverständnis Ihrer/Ihres Vorgesetzten sowie einer evtl. Vertretung einholen und sich dann an Frau Wilhelm wenden:

    ----------------------------------------

    Dienstbefreiung für berufliche Fortbildungsveranstaltungen

    Gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 5 UrlMV erhalten Beamte für berufliche Fortbildungsveranstaltungen bis zu 5 Arbeitstage im Kalenderjahr Dienstbefreiung, dies wird analog für Beschäftigte so angewandt.

    Arbeitnehmer erhalten Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts (siehe Hinweise zur Durchführung der Abschnitte IV bis VI TV-L ).

    Nach § 10 Abs. 7 UrlMV erfolgt eine Anrechnung zu 2/5 auf den Erholungsurlaub. Dies bedeutet, dass bei einer Dauer der Fortbildung von 5 Arbeitstagen 3 Tage als Dienstbefreiung angerechnet werden und 2 Tage davon Urlaub zu nehmen ist.

    Die Dauer der Arbeitsbefreiung beträgt bei einer Dauer der Teilnahme an der Veranstaltung:

    - von 1 oder 2 Arbeitstagen                                       bis zu 1 Arbeitstag im Kalenderjahr,

    - von 3 oder 4 Arbeitstagen                                       bis zu 2 Arbeitstage im Kalenderjahr

    - von mindestens 5 Arbeitstagen                                bis zu 3 Arbeitstage im Kalenderjahr

    Diese Fortbildungsveranstaltungen sollte für die Beschäftigung förderlich sein.

    Die Arbeitsbefreiung wird mit einem Korrekturbeleg Arbeitszeiterfassung beantragt. Beizulegen ist eine Bescheinigung über Art, Umfang und Dauer der Fortbildungsveranstaltung.

    Wichtige Informationen für Hilfskräfte:

    Der Einstellungsantrag und die Niederschrift nach dem Nachweisgesetz:

    • Antrag für Hilfskräfte  (um die Seiten vollständig drucken zu können, muss bei den Einstellungen unter "Ränder" "Benutzerdefiniert (mm)" mit lauter 0.00-Werten angewählt werden)
    • Niederschrift nach dem Nachweisgesetz(275.6 KB) (bitte speichern und mit Adobe öffnen)
      Die Niederschrift ist nur bei Neueinstellungen und bei Personen, die länger als 1 Jahr nicht an der Otto-Friedrich-Universität Bamberg beschäftigt waren, erforderlich.

    Hinweise zu den Vergütungssätzen finden Sie in der Rubrik "Einstellungsanträge ..."

    Hilfskräfte unterliegen dem Mindestlohngesetz (MiLoG) und müssen ihre Arbeitszeit dokumentieren. Hierzu ist das unten stehende Formular zu nutzen:

    Die Berechnung des Urlaubsanspruchs für Hilfskräfte kann über das interne ZUV-Portal erfolgen:


    Umbuchung der Gehaltskosten:

    Das Umbuchen von Gehaltskosten aus Hilfskraftverträgen ist immer auf das laufende Jahr beschränkt. Des Weiteren stellt das Umbuchen bzw. Ändern der Verrechnungskonten aus einem laufenden oder abgelaufenen Hilfskraftvertrag eine Ausnahme dar. Das Referat III/3 behält sich vor, Änderungsverträge abzulehnen, wenn die im Antrag genannte Begründung keinen triftigen Grund darstellt.


    Hinweise für die Beschäftigung von Hilfskräften (Informationen für die Beschäftigungsstelle):

    Der Antrag zur Lehrauftragserteilung ist in der Rubrik "Einstellungsanträge / Weiterbeschäftigungsanträge /Änderungsanträge" zu finden.

    Formulare:

    Falls sich ein Formular nicht öffnen lässt, folgen Sie bitte den Anweisungen wie unter "Wichtige Hinweise"->"Fehlermeldung bei PDF-Dateien" beschrieben.

    Infos:

    Die mit Ihnen vereinbarte Lehrverpflichtung wird in der Lehrverpflichtungsverordnung (LUFV) geregelt.

    Für Beschäftigte und Fakultäten/Einrichtungen (ohne GuK):

    Für Beschäftigte und Fakultät GuK:

    Auf der Seite des Mittelbaukonvents finden Sie Informationen zu den rechtlichen Rahemenbedingungen.

    Schwangere sollen dem Arbeitgeber/Dienstherrn ihren Zustand mitteilen, sobald dieser ihnen bekannt ist und dabei den mutmaßlichen Entbindungstag angeben.

    Vollkommen ausreichend für die Mitteilung der Schwangerschaft ist eine Kopie der entsprechenden Seite aus dem Mutterpass. Ergänzt werden muss nur Ihr Name, Vorname und Ihr Geburtsdatum, damit diese Kopie Ihnen zugeordnet werden kann.

    Die Kopie aus dem Mutterpass schicken Sie bitte an die/den zuständige/n Sachbearbeiter/in der Abteilung III, damit Sie anschließend durch ein Schreiben über wichtige Punkte des Mutterschutzes informiert werden können.

    Änderungen im Verlauf der Schwangerschaft, die Auswirkungen auf den Mutterschutz haben könnten, sollten Sie der/dem zuständigen Sachbearbeiter/in mitteilen, um entsprechend reagieren zu können.

    Die Zeiten des Mutterschutzes (6 Wochen vor der Entbindung und 8 bzw. 12 Wochen nach der Entbindung) vermindern nicht den Urlaubsanspruch.

    Kontakthalteprogramm:
    Informationen zum Kontakthalteprogramm finden Sie hier.

    Für die Aufnahme oder Ausübung einer Nebentätigkeit füllen Sie den unten stehenden Antrag aus und berücksichtigen Sie bitte die Hinweise des Informationsblattes:

    Für ein Praktikum ist der unten stehende Personalbogen auszufüllen. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Informationsblatt:

    Den derzeit gültigen Tarifvertrag finden Sie unter dem folgenden Link: Tarifvertrag der Länder (TV-L)

    Informationen über das Gehalt erhalten Sie hier: Gehaltsrechner

    Telearbeit

    Alle Informationen und Formblätter zur Telearbeit für das nichtwissenschaftliche Personal

     

    Antrag auf Telearbeit für das nichtwissenschaftliche Personal(373.2 KB)

    Checkliste Gefährdungsbeurteilung(168.7 KB)

    Entwurf eines Arbeitstagebuchs

    Handlungsleitfaden zur Telearbeit(536.5 KB)

    Rundschreiben zur Telearbeit 2022(2.7 MB)

    Zuständig für die Gewährung von Trennungsgeld ist das Landesamt für Finanzen, Dienststelle Straubing

    Informationen zum Trennungsgeld finden Sie hier: Informationen

    Formulare des Landesamtes für Finanzen zur Beantragung des Trennungsgeldes finden Sie hier: Formulare

    Zuständig für die Gewährung von Umzugskosten ist das Landesamt für Finanzen, Dienststelle Straubing:

    Informationen zu den Umzugskosten finden Sie hier: Informationen

    Formulare des Landesamtes für Finanzen zur Beantragung der Umzugskosten finden Sie hier: Formulare

     Bei einem Unfall sind die folgenden Formulare auszufüllen und der Personalabteilung umgehend vorzulegen:


    Angestellte:

     

    Beamtinnen und Beamte:

    Die Bezügestelle Dienstunfall bei der Dienststelle Regensburg des Landesamtes für Finanzen ist für alle Beamtinnen und Beamte des Freistaats Bayern für sämtliche Entscheidungen im Bereich der Dienstunfallfürsorge einschließlich der Gewährung von Sachschadenersatz zuständig. Die erforderlichen Formulare werden im dortigen Formularcenter zur Verfügung gestellt. Die ausgefüllten Formulare senden Sie bitte an die Personalabteilung Referat III/1. Von dort werden die Dokumente entsprechend weitergeleitet.

    Weitere Informationen zum Verfahren und den Link zum Formularcenter des LfF finden Sie hier:
    https://www.lff.bayern.de/formulare/formularsuche/dienstunfall/

    Urlaubsantrag für wissenschaftliche Beschäftigte

    alternativ kann auch eine Urlaubskarte genutzt werden: Urlaubskarte für wissenschaftliches Personal

    Ein Übersenden das Urlaubsantrags an die Personalabteilung ist nicht erforderlich. Die Urlaubsbearbeitung erfolgt ausschließlich an der Beschäftigungsstelle. Die bereitgestellten Formulare dienen lediglich als Orientierungshilfe und sollen als Unterstützung verstanden werden.

    Als Hilfestellung zur Ermittlung des Jahresurlaubs (inkl. Zusatzurlaub für Schwerbehinderung) wurde eine Excel-Datei zur Urlaubsberechnung erstellt.

    Informationen und Beratung zur VBL-Zusatzversicherung erhalten Sie direkt auf der Seite der VBL (www.vbl.de).

    Für die Vereidigung von Beschäftigten sind die folgenden Formulare zu nutzen:

    Wenn Sie beabsichtigen Ihr Arbeitsverhältnis vorzeitig zu beenden, dann gibt es hierfür die folgenden Möglichkeiten:

    • Kündigung (Kündigungsfristen gem. § 30 bzw. § 34 TV-L beachten)
    • Auflösungsvertrag

    Für die Beantragung Ihrer Vertragsauflösung nutzen Sie bitte das folgende Formular: Antrag auf vorzeitige Beendigung(294.3 KB, 1 Seite)

    Werkverträge werden durch Referat IV/1 erstellt. Wenden Sie sich daher zuständigkeitshalber an diese Stelle.

    Das Bayerische Zeitmanagementsystem (BayZeit) ist ein integriertes Verfahren für Zeiterfassung.

    Die Selbstauskunft von BayZeit finden Sie unter: http://zeiterfassung.zuv.uni-bamberg.de

     

    Anleitungen und Formulare zur Arbeitszeiterfassung finden Sie hier:  https://www.uni-bamberg.de/abt-personal/personal3-2/zeiterfassung/